Schlagwort-Archive: Corona-Virus

Geänderte Voraussetzungen zur Teilnahme Bezirksmeisterschaften

Liebe Mitglieder,
die Landesregierung passt ab dem 23.2.2022 die Corona-Verordnung an. Danach wird aktuell die „Warnstufe“ gelten. Was dies für die anstehenden Bezirksmeisterschaften  bedeutet haben wir hier zusammengefasst:
Corona Hinweise 3 G – Bezirksmeisterschaft
immer auf den aktuellen Status bezogen.

Da die Änderung sehr kurzfristig vor dem Meldeschluss zur BM bekannt gegeben wurde, haben wir den Meldeschluss angepasst bzw. verlängert.

  • Württemberg, Nordbaden und Alb-Bodensee:  25.2.2022
  • Südbaden: 27.2.2022

Sollte sich eine weitere Änderung ergeben, informieren wir hier auf der Homepage bzw. per Newsletter.

Viele Grüße, euer
Helmut Glaser

8.6.2021 – Update zu Trainingsmöglichkeiten unter Corona-Bedingungen

Liebe Mitglieder,

das Ministerium hat die neue „Corona-Verordnung Sport“ veröffentlicht ( Link ). Leider ist es zwischenzeitlich absolut unmöglich, eine landesweit gültige Aussage darüber zu treffen, was lokal erlaubt ist, da die „Öffnungsstufen“ – und damit die zulässigen Personenzahlen –  sich nach den lokalen Inzidenzzahlen und -entwicklungen richten. Welche „Öffnungsstufe“ aktuell gilt, könnt ihr in den meisten Fällen auf der Homepage eures Landratsamts bzw. der Stadtverwaltung erfahren.
Ein Hinweis kann jedoch gegeben werden: Die vom WaffG geforderten Aufsichten, nachweislich genesene Personen und vollständig geimpfte Personen (14 Tage Frist bitte beachten) zählen nicht zu der maximal erlaubten Personenzahl.

Eine kleine Übersicht hat das Kultusministerium in dieser Form veröffentlicht: Regelungen für den Sport

Selbstverständlich sind die Vorgaben, speziell die Hygienevorgaben , entsprechend der Corona-VO der Landesregierung immer (vorrangig) zu beachten.

Sobald der Landesverband die weitere Entwicklung einschätzen kann, werden wir wieder Ausbildungen (IPSC S+R Test, Sachkunde usw.) anbieten. Dies wird hier auf der Homepage veröffentlicht.

Viele Grüße und viel Spaß beim Training,
euer Präsident Helmut Glaser

 

22.4.21 – Aktuelle Informationen „Schießsport und Corona“ – Trainingsmöglichkeiten

Liebe Mitglieder,
schon wieder ein Veröffentlichung zum Thema „Corona“…
Seit 20.4.21 gibt es eine von der Landesregierung veröffentlichte neue Übersicht zu den „geöffnet/geschlossen Einrichtungen“. Nach folgenden Einschränkungen:

  • Einige Öffnungen und Schließungen sind abhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz im Stadt- oder Landkreis.
  • Die Maßnahmen treten in Kraft, sobald die Inzidenz mehrere Tage infolge konstant ist: Bei sinkenden Zahlen muss die Inzidenz mindestens fünf Tage infolge, bei steigenden Zahlen mindestens drei Tage infolge konstant sein.
  • Die jeweiligen Stadt- und Landkreise sind zuständig für die Information der Bevölkerung.

Heißt es dort zum Schießsport:

Schießsportanlagen – bei einer Inzidenz von unter 50 ist erlaubt:

Im Freien max. 10 Personen. In geschlossenen Räumen max. 5 Personen aus 2 Haushalten sowie zu dienstlichen Zwecken und des Spitzen- und Profisports.
Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

Schießsportanlagen – bei einer Inzidenz von unter 100 (50 – 100) ist erlaubt:

Max. 5 Personen aus 2 Haushalten im Freien oder geschlossenen Räumen sowie zu dienstlichen Zwecken und des Spitzen- und Profisports.
Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

Schießsportanlagen – bei einer Inzidenz von über 100 ist erlaubt:

Alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. im Freien und in geschlossen Räumen sowie zu dienstlichen Zwecken und des Spitzen- und Profisports. Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

 

Aber um es nicht zu einfach zu machen, können die Landkreise und Städte noch lokale Regelungen erlassen.
Daher unsere Empfehlung: Fragt auf Basis der Übersicht der Landesregierung (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210420_Liste-offen-geschlossen.pdf) bei eurer lokalen Behörde nach, in welchem Umfang ihr (wieder) trainieren dürft.

Zumindest gibt es jetzt keinen Unterschied mehr zwischen Schießständen „im Freien“ und „geschlossenen Ständen“. Und die Toiletten dürfen ebenfalls (einzeln) benutzt werden….

Und wie immer die Hinweise:

  • Betrachtet man die generelle Zielrichtung der Corona-Maßnahmen – und die Ursache dafür – empfehlen wir, die Vorgaben der Corona VO B-W vernünftig und eher streng auszulegen und anzuwenden. Es ist nicht zielführend, Schlupflöcher zu suchen und zu nutzen.
    Und die Hygieneregeln und ggf. Ausgangsbeschränkungen sind in allen Fällen strikt zu beachten.
  • Als Verband können wir zu den Vorschriften immer nur Tipps und Hinweise geben, keine rechtsverbindliche Auskunft.
  • Diese Informationen beruhen auf der am 20.4.21 unter o.g. Link veröffentlichten Version der Übersicht des Landes Baden-Württemberg.

 

Viele Grüße,
euer Präsident Helmut Glaser

 

Information zu den Meisterschaften des GSVBW

Liebe Mitglieder,
leider muss ich euch heute informieren, dass die Entwicklung der Corona-Situation den Gesamtvorstand des Landesverbands zu folgendem Beschluss „gezwungen“ hat:
Bis mindestens September 2021 finden im GSVBW e.V. keine Meisterschaften und/oder sonstigen Veranstaltungen (z.B. Sicherheits- und Regeltests, Sachkundeausbildung o.ä.) statt. Anfang September wird der Gesamtvorstand die Situation neu beurteilten“.

Uns ist bewusst, dass zum Beispiel für den Nachweis von Wettkämpfen im Sinne des Waffengesetzes, diese überhaupt erst angeboten werden müssen. Aber leider ist genau dies auf Landesebene durch die Corona-Verordnung nicht möglich (wobei es manchmal nicht feststellbar ist, was wo und wann gerade möglich ist….).
Aber dies heißt nicht, dass gar keine Wettkämpfe stattfinden können/dürfen, denn in manchen Land- und Stadtkreisen ist ja ein (wenn auch stark eingeschränkter) Schießbetrieb möglich – meist mit Genehmigung der Behörde.
Unser Vorschlag: Wenn unter Beachtung der Corona-Auflagen, der Hygienevorschriften und ggf. einer behördlichen Genehmigung ein Schießbetrieb möglich ist, sollten diese Vereine auf Vereinsebenen kleine Wettkämpfe anbieten. Damit diese als „offizielle Wettkämpfe auf Basis einer genehmigten Sportordnung“ angesehen werden können, bitten wir um folgenden Ablauf:

  • Der ausrichtende Verein schickt die Ausschreibung dem Landesverband per Email
    (an: „sportleiter50m[at]gsvbw.de“, Stephan Hapke). In der Ausschreibung müssen die Modalitäten aufgeführt sein (Zeit, Ort, Disziplin, Art der Anmeldung usw.)
  • Der Landesverband prüft Disziplin und Sporthandbuchkonformität und bestätigt dies dem Verein.
  • Der Landesverband veröffentlicht die Ausschreibung im Terminkalender
  • Der Verein kann/sollte nach der Bestätigung die Urkunden/Ergebnislisten mit dem Vermerk „offiziell anerkannter BDS/GSVBW Wettkampf“ versehen.
  • Falls gewünscht veröffentlicht der Landesverband die Ergebnislisten auf der Homepage.

Die Idee dahinter ist, dass dort wo es möglich und zulässig ist, bereits auf Vereinsebene (kleine) offizielle Wettkämpfe stattfinden können. Und bei einer entsprechenden Disziplin (z.B. Fallscheibe) können durchaus eine ganze Anzahl von Mitgliedern an dem Wettkampf teilnehmen, ohne gegen bestehende Vorschriften zu verstoßen. Der Wettkampf sollte „offen“ ausgeschrieben werden.

Natürlich hat ein derartiger Wettkampf nicht den „Stellenwert“ einer Landes- oder Deutschen Meisterschaft, aber im „unteren Befürwortungsbereich“ wäre dies durchaus eine – den aktuellen Einschränkungen geschuldete – Alternative.

Prüft einfach, ob dies bei euch möglich ist…

Aber es gilt immer: Die jeweils gültigen Corona-Regelungen und Hygiene Vorgaben müssen unbedingt beachtet werden.

Viele Grüße,
euer Helmut Glaser

Informationen zu den Meisterschaften 2021

Liebe Mitglieder,
viele von euch haben sich – und uns – gefragt, wie es mit den Bezirksmeisterschaften 2021 aussieht. Leider können wir diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nur mit einem „wir wissen es nicht, müssen aber das Schlimmste annehmen“ beantworten. Wir gehen aktuell davon aus, dass die Einschränkungen der Bundes- und Landesregierung noch lange Zeit fortgesetzt werden und teilweise müssen wir sogar mit weiteren Ein-/Beschränkungen rechnen.

Der GSVBW Gesamtvorstand führt zur Zeit regelmäßige Telefonkonferenzen durch, in denen wir die Situation besprechen und überlegen, was machbar ist. Stand heute müssen wir davon ausgehen, dass die Durchführung der Bezirksmeisterschaften in der üblichen Form auf Grund der Corona-Beschränkungen nicht möglich ist und auch in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird.
Wir haben daher nach einer Alternative gesucht und planen zum Termin der Landesmeisterschaft Anfang Juni ein „offenes“ Pokalschiessen in Stil einer Landesmeisterschaft. „Pokalschiessen“ und nicht „Landesmeisterschaft“, da dabei jedem Mitglied die Teilnahme offen steht und keine Qualifikation erforderlich ist. Aber auch dies hängt davon ab, ob derartige Veranstaltungen Anfang Juni bereits wieder erlaubt sind und ob sich genügend Mitglieder bereit erklären, bei der Ausrichtung zu helfen. Vor Ostern werden wir entscheiden, ob die dann bestehenden und zu erwartenden Regierungsvorgaben es erlauben, eine derartige Veranstaltung (weiter) zu planen.

Den Corona-Einschränkungen „zum Opfer fallen“ werden vermutlich auch die LM IPSC Langwaffen Anfang Mai, die LM 97/11 und das South-West. Da diese Meisterschaften jedoch auch kurzfristig geplant und umgesetzt werden können, haben wir hier noch eine ganz ganz kleine Hoffnung und bitten euch, einfach auf der Homepage auf die Ausschreibung zu achten. Bitte sendet ohne Ausschreibung keine Anmeldungen und überweist keine Startgelder.

Auf Grund der Vorgaben aus den diversen Corona-Verordnungen können wir im Moment leider auch keine Schulungen oder Kurse anbieten (Sachkunde, Western- bzw. IPSC Sicherheits- und Regeltest). Sobald sich etwas ändert, informieren wir euch auf der Homepage und über den Newsletter.

Ich bedauere sehr, keine besseren Informationen geben zu können, aber wir haben eine Zeit, in der alles anders ist. Manches sehr sinnvoll, manches wenig nachvollziehbar… Als Sportler trifft es uns im Moment leider besonders hart. Insbesondere, da in unserem Sport auch noch rechtlichen Vorgaben einzuhalten sind, deren Umsetzung momentan nicht möglich sind.
Ich kann daher nur an euer Verständnis plädieren und euch bitten, dass wir gemeinsam dafür Sorge tragen, dass wir bald wieder unseren Sport ausüben können.

Viele Grüße,
euer Präsident, Helmut Glaser

Aktueller Corona-Lockdown – Auswirkungen auf den Schießsport im Landesverband

>Diese Information wurde auch als Newsletter versendet <

Grundsätzliches

Diese Ausführungen sollen die Vereine und Mitglieder bei der Auslegung der aktuellen Corona-Verordnung unterstützen. Es ist keine behördliche Auslegung und erfolgt ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie stellen allein die Auffassung des Verbands (basierend auf den derzeitigen Informationen) dar. Für rechtssichere/verbindliche  Auskünfte müssen sich die Vereine individuell mit den für sie zuständigen Behörden in Verbindung setzen. Dies insbesondere auch deshalb, da mehrere Städte und Landkreise bereits eigenständige Regelungen zum Infektionsschutz erlassen haben, die teilweise in Form von örtlichem Polizeirecht über die Maßgaben der Corona VO der Landesregierung hinausgehen. Diese örtlichen Regelungen sind als Spezialvorschriften/-verordnungen vorrangig einzuhalten. Sprecht bitte bei Fragen eure lokalen Behörden/ Ordnungsämter an.

Betrachtet man die generelle Zielrichtung der aktuellen Maßnahmen – und die Ursache dafür – empfehlen wir, die Vorgaben der Corona VO B-W vernünftig und eher streng auszulegen und anzuwenden. Es ist nicht zielführend, Schlupflöcher zu suchen und zu nutzen.

 

Ist Schießsport derzeit überhaupt erlaubt?

Der Betrieb / die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten ist weiterhin allein, zu zweit oder mit den Angehörigen eines eigenen Hausstandes zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden oder anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Darunter fällt in Baden-Württemberg (fast) kein mir bekannter Schießstand, denn offene bzw. teilgedeckte Schießstände gelten nach aktueller Auslegung nicht als „weitläufige Außenanlage“. Ob eventuell ein Truppenübungsplatz darunter fällt müsste geklärt werden.
Wer sich in Bezug auf den lokalen Schießstand nicht sicher ist, sollte unbedingt die zuständige Behörde fragen, ob die (Schieß-)Sportausübung erlaubt ist.

 

Wie ist das mit den Ausgangsbeschränkungen in Bezug auf die Sportausübung?

Von den Ausgangsbeschränkungen (tagsüber) ausgenommen ist der Sport und die Bewegung im Freien ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Damit wäre es (theoretisch) auch erlaubt, sich ohne Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen, zu einem „offenen weitläufigen Schießstand“ zu begeben und – sofern dieser als „Außenanlage gilt – dort Schießsport zu betreiben.

 

Anerkennung „schießsportlicher Aktivitäten“ in der Zeit vom 16.12.20 bis zur Aufhebung des Lockdowns

Da der Schießsport nur in „weitläufigen Außenanlagen“ erlaubt ist, können Aktivitätsnachweise für diesen Zeitraum nur anerkannt werden, wenn bei Antragsstellung nachgewiesen wird, dass tatsächlich auf einer derartigen Anlage trainiert wurde (ggf. mit behördlicher Genehmigung).
Das schießsportliche Training auf gewerblichen Schießständen ist leider ebenfalls nicht möglich, da die Sportausübung eben nur auf den erwähnten „weitläufigen Außenanlagen“ zulässig ist.

Siehe hierzu die Aussage des Sozialministeriums B-W:

„…Sehr geehrter Herr Glaser,
vom Sozialministerium haben wir zum Schießsport soeben folgende Information erhalten:

Schießsportanlagen dürfen nur im Freien und auch dort nur betrieben werden, wenn Sie weitläufig sind (§ 1d Abs. 1 Satz 3 und 4 CoronaVO). Der Betrieb gedeckter oder teilgedeckter Sportanlagen ist nach § 1d Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO außer mit den dort bestimmten Ausnahmen untersagt. Die von Ihnen in Punkt 2 und Punkt 3 genannten Schießanlagen befinden sich nicht im Freien bzw. sind keinesfalls weitläufig. Folglich ist der Betrieb zum jetzigen Zeitpunkt untersagt.….“

Sonstiges

  • Der Betrieb von Vereinsgaststätten ist nicht erlaubt
  • Bei erforderlichen (Bau-)Arbeiten in/an den Schießständen empfehlen wir, die Zulässigkeit vorher mit der zuständigen Behörde zu klären. Insbesondere, da auch die Fahrt zum Schießstand zu diesem Zweck nicht unter die allgemeinen Ausnahmeregeln der Ausgangsbeschränkungen fällt. Möglich wäre eventuell, dies unter „sonstigen vergleichbaren gewichtigen Grund“ einzuordnen. Dies jedoch eigenständig zu entscheiden… davon raten wir ab.

 

Leider sind dies keine guten Neuigkeiten und ich hoffe nur, dass es nach dem 10. Januar nicht noch in die Verlängerung geht…
Gerade für uns Sportschützen haben diese Verbote ja einige weitere Nachteile. So ist die Erbringung der gesetzlich geforderten Anzahl von Aktivitäten sehr schwierig geworden, da diese sich immer auf die letzten 12 Monate vor Antragstellung beziehen. Wenn nun in diesen 12 Monaten in drei oder vier Monaten alle Schießstände geschlossen waren, ist es für viele Mitglieder schwierig, in der verbleibenden Zeit die erforderliche Anzahl von Aktivitäten zu erbringen. Hier müsste der Gesetzgeber eine Ausnahme formulieren und den Zeitraum von 12 Monaten auf mindestens 16 Monate erweitern. Mal abwarten, ob sich da nach der Weihnachtspause ergibt….

Leider können wir deshalb auch erst nach dem 10. Januar entscheiden bzw. absehen, wie es mit den Bezirksmeisterschaften weiter geht.

So bleibt uns im Moment nichts anderes übrig, als euch allen nochmals (und trotz allem) ein Schönes Weihnachtsfest und einen Guten Rutsch zu wünschen,

euer Präsident Helmut Glaser
und die Vizepräsidenten Roland Merkel und Jörg Rupp

Aktuelle Corona VO – was ist im Schießsport möglich…

Liebe Mitglieder,
hier eine aktuelle Zusammenfassung, was im Schießsport in der Zeit vom 2.11. bis zum 30.11.20 möglich ist:
Zunächst etwas positives: Die Ausübung des Schießsports wird nicht wieder komplett untersagt.
Dennoch gelten die aktuellen allgemeinen Vorschriften der Corona-Verordnung. Diese sind auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht und können dort nachgesehen werden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/
Dort heißt es beim Punkt „Schießsport“ in der Tabelle (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/Uebersicht_Verschaerfung_CoronaVO_Novemeber.pdf) (Link auf der Seite der Landergierung funktioniert im Moment nicht – 2.11., 18.00 Uhr):
Freizeit- und Amateurindividualsport (allein), zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, Spitzen- und Profisport gestattet.

Für den Breiten- bzw. Vereinssport gilt demnach, dass die Sportausübung zu zweit (aus zwei verschiedenen Haushalten) oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet ist. Immer ist jedoch die maximale Anzahl von 10 Personen zu beachten.
Dies bedeutet natürlich eine gewaltige Einschränkung und erfordert einen erheblichen Planungsaufwand – aber es besteht zumindest weiterhin die, wenn auch stark eingeschränkte, Möglichkeit des Trainings.

Da der Betrieb der Schießanlagen für den Publikumsverkehr durch die aktuelle Corona VO untersagt ist, ist darauf zu achten dass nur Vereinsmitglieder oder Personen, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen (z.B. Mitglieder eingemieteter Vereine) sich auf/in den Sportanlagen – unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen/ Maximalpersonenzahl – aufhalten. Mögliche Vereinsgaststätten gehören nicht zum Sportbetrieb und müssen geschlossen werden/bleiben.

Und natürlich gelten nach wie vor die bekannten Hygieneregeln. Diese müssen unbedingt eingehalten und beachtet werden.

Viele Grüße, euer Helmut Glaser

Schießsport in Raumschießanlagen – Update 29.05.20

Liebe Mitglieder,
leider erreichte mich das Schreiben der Ministerin für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Frau Dr. Susanne Eisenmann, erst heute…
In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass das Schießen in entsprechenden Anlagen ebenfalls seit dem 11. Mai erlaubt ist. Damit ist erfreulicherweise das Ministerium meiner Argumentation im Schreiben vom 9. Mai bezüglich „Raumschießanlagen und Lüftung“ gefolgt.
Wörtlich heisst es in dem Schreiben des Ministeriums:
… So genannte Raumschießanlagen können betrieben werden, wenn eine raumlufttechnische Anlage die Gase und Dämpfe von den Personen abführt. Dabei muss sichergestellt sein, dass eine ordnungsgemäß installierte und gewartete raumlufttechnische Anlage dies ermöglicht…
Hier kann des gesamte Schreiben heruntergeladen werden (bitte den genauen Text beachten und befolgen): Antwort des Kultusministeriums

Natürlich gelten die Hygiene Vorgaben bzgl. Abstand, Mundschutz, Personenzahl usw. weiter. Die entsprechende „Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten)“ findet ihr unter diesem Link
Bitte unbedingt beachten.

Fazit: Unter Beachtung der Vorgaben des Schreibens des Kultusministeriums und der Hygiene-Vorgaben ist ab sofort das Schießen auch in Raumschießanlagen wieder möglich – genau genommen wäre es ab dem 11. schon möglich gewesen 😉

Viel Spaß beim nun wieder möglichen Training,
euer Präsident Helmut Glaser

Definition „Schießsport auf Aussenanlagen“ – Update 10.05.20

Liebe Mitglieder,

soeben erhielt ich vom MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG  folgende Information:

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„Sehr geehrter Herr Glaser,
vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage und Ihre Bitte um eine Freigabe des Trainings für Schützinnen und Schützen in sogenannten Raumschießanlagen. Nach unserem Kenntnisstand unterscheidet man nach den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen(Schießstandrichtlinien)“ folgende vier Bauarten von Schießständen:

  1. Offene Schießstände ohne Umschließungen. Hierzu zählen z. B. offene Schrotschießstände sowie Biathlon-und Field-Target-Anlagen.
  2. Offene Schießstände mit Umschließung des Schützenstandes. Bei dieser Bauart ist der Schützenstand bis auf die Ausschuss- bzw. Schießbahnseite durch Bauteile allseitig umschlossen.
  3. Offene Schießstände mit teilweiser Umschließung der Schießbahn. Bei dieser Bauart, auch als „teilgedeckter Schießstand“ bezeichnet, besteht neben der Umschließung des Schützenstandes zusätzlich eine Teileinhausung der Schießbahn über 5m Länge (ab Feuer-/Schießlinie) hinaus.
  4. Geschlossene Schießstände (RSA). Diese Schießstände sind allseitig umschlossen. In Schussrichtung müssen die baulichen Umschließungen durchschusssicher ausgeführt sein. Solche Anlagen unterliegen nicht dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß Nummer 10.18 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

Wir zählen die offenen Schießstände (Nummern 1 bis 3) zu den Freiluftsportanlagen. Diese dürfen zu Trainings- und Übungszwecken betrieben werden. Der Betrieb der geschlossenen Schießstände (Raumschießanlagen) ist zum jetzigen Zeitpunkt untersagt.“
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Ich gehe davon aus, diese Information „aus erste Hand“ beseitigt viele Fragen und Unsicherheiten. Ob eine Raumschießanlage oder ein Stand gem. Ziff. 1 – 3 vorliegt, lässt sich meist an/in der Standabnahme erkennen.  Bzgl. Raumschießanlagen  habe ich nochmals nachgefragt….

Bitte trotzdem nicht vergessen: Die Hygiene Vorgaben bzgl. Abstand, Mundschutz, Personenzahl usw. sind zu beachten.

Viele Grüße, euer Helmut Glaser

Informationen vom GSVBW Präsidenten zur Corona-Krise – Update 09.05.20

Liebe Mitglieder,
wie befürchtet, heisst es in den „Fragen und Antworten der Landesregierung zu den Lockerungen ab 11. Mai“ (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-lockerungen-11-mai/) leider:
Schießsport ist nur auf Außenanlagen erlaubt. Die Öffnung von Indoor-Schießanlagen und Schützenhäusern ist erst in einem zweiten Schritt geplant. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens.
Ich habe diesbezüglich heute nochmals ein Schreiben an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gerichtet und gebeten zu berücksichtigen, dass Raumschießanlagen i.d.R. mit einer entsprechenden Belüftung ausgestattet sind. Sobald eine Antwort vorliegt informieren wir.

Damit aber wenigsten diejenigen, die auf „Außenanlagen“ trainieren den Trainingsbetrieb wieder aufnehmen können, hier die zugesagten MUSTER für eine „Vereinsinterne Hygiene- und Verhaltens-Anweisung„.
im PDF Format
im ODT Format

Auch an dieser Stelle der Hinweis:
Die Ausführungen stellen lediglich Hinweise dar und sollen es euch einfacher machen, lokale Verhaltensregeln festzulegen. Es sind immer vorrangig die bekannten Vorschriften- und Regelwerken des Waffenrechts zu beachten. Außerdem die für den Hygieneschutz und die Distanzregeln aufgrund der Pandemie gelten lokalen Vorgaben – insbesondere die jeweils aktuelle Corona-Verordnung Baden-Württemberg.
Mit dieser Handlungsempfehlung stellt der GSVBW e.V. seinen Vereinen und Mitgliedern Hinweise für die Organisation und die Rahmenbedingungen im Vereinsbetrieb zur Verfügung. Diese Handlungsempfehlung stellt dabei nur einen groben Abriss, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und absolute Richtigkeit dar. Sie ist immer den individuellen Gegebenheiten anzupassen, gesetzliche und behördliche Regelungen gehen immer vor.

Viele  Grüße,
euer Helmut Glaser