Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG und § 14 Abs. 5 WaffG

Verbandsbestätigung bei Waffenbesitz „über Kontingent“

Hierzu haben wir nun in Abstimmung mit dem BDS Bundesverband die nachfolgenden Formulare verfasst. Sollte die Behörde eine Bestätigung verlangen, bitte dieses Formular gemäß den Ausfüllhinweisen verwenden. Leider hat das Innenministerium Baden-Württemberg im Juli 2024 neue Vollzugshinweise an die Behörden gegeben, die eine weitere Verschärfung bedeuten. Daher bitte immer das aktuelle Formular verwenden.

Link zum Formular

Wichtig:

  • Die Behörde muss mitteilen, welche Waffen sie dem Grund- und welche dem Überkontingent zurechnet. Diese Aufstellung bitte mit dem obigen Formular einreichen.
  • Der Verband kann eine Bestätigung nur für Waffen ausstellen, die zum sportlichen Schießen erworben wurden und mit denen an Wettkämpfen teilgenommen wurde. Jagdlich, als Sammler, als Sachverständiger oder aus anderen Gründen erworbene Waffen können nicht bestätigt werden. Ebenso Waffen, die nicht bei Wettkämpfen eingesetzt wurden.
  • Schießbücher, Urkunden, Ergebnislisten sind in keinem Fall der Behörde zu überlassen – auch keine Kopien. Bei Ergebnislisten verbietet dies auch der Datenschutz.
    Und auch bei Aufbewahrungskontrollen sind Fragen nach dem Schießbuch nicht zulässig. Aufbewahrung und Bedürfnis (dazu dient das Schießbuch) sind zwei völlig unterschiedliche Regelungen. Es gibt übrigens keine generelle gesetzliche Forderung, ein Schießbuch zu führen. Das Waffengesetz verlang den Nachweis der „schießsportlichen Aktivitäten“. Eine Vorgabe, wie diese zu erbringen/aufzuzeichnen sind gibt es nicht. Die Bestätigung der schießsportlichen Aktivitäten erfolgt immer durch den Verband.

Für Mitglieder, deren Besitz innerhalb des Kontingents liegt, ändert sich nichts. Hier stellt der Verein die Bescheinigung aus (gem. § 58 abs. 21 WaffG bis zum 31.12.25). Die entprechenden Hinweise finden sich hier.