Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG und § 14 Abs. 5 WaffG

Liebe Mitglieder – der Verband hatte ja gehofft, dass mit einer Novellierung des Waffengesetzes auch das leidige Thema „Fortbestand des Bedürfnisses bei Überkontingent“ erledigt wird. Leider ist der aktuelle Entwurf so negativ und untragbar, dass wir froh sind, dass die FDP Fraktion im Bundestag diesen Entwurf zunächst gestoppt hat.

Damit „lebt“ das Thema Verbandsbestätigung bei Waffenbesitz „über Kontingent“ wieder auf. Hierzu haben wir nun in Abstimmung mit dem BDS Bundesverband die nachfolgenden Formulare verfasst. Sollte die Behörde eine Bestätigung verlangen, bitte dieses Formular gemäß den Ausfüllhinweisen verwenden. Leider hat das Innenministerium Baden-Württemberg im Juli 2024 neue Vollzugshinweise an die Behörden gegeben, die eine weitere Verschärfung bedeuten. Daher bitte immer das aktuelle Formular verwenden.

Link zum Formular

Wichtig:

  • Die Behörde muss mitteilen, welche Waffen sie dem Grund- und welche dem Überkontingent zurechnet. Diese Aufstellung bitte mit dem obigen Formular einreichen.
  • Der Verband kann eine Bestätigung nur für Waffen ausstellen, die zum sportlichen Schießen erworben wurden und mit denen an Wettkämpfen teilgenommen wurde. Jagdlich, als Sammler, als Sachverständiger oder aus anderen Gründen erworbene Waffen können nicht bestätigt werden. Ebenso Waffen, die nicht bei Wettkämpfen eingesetzt wurden.

Für Mitglieder, deren Besitz innerhalb des Kontingents liegt, ändert sich nichts. Hier stellt der Verein die Bescheinigung aus (gem. § 58 abs. 21 WaffG bis zum 31.12.25). Die entprechenden Hinweise finden sich hier.

 


Veröffentlichung vor dem 14.2.2023

Fortbestand des Bedürfnis bei Waffenbesitz „über Grundkontingent“:

Hierbei gibt es zur Zeit sehr viel Klärungsbedarf zwischen Behörden, Ministerien und Verbänden. Aktuell vertritt der Verband diese Auffassung:
Erläuterungen zum Fortbestand des Bedürfnisses nach § 14 Abs. 5 WaffG – Update 1.11.22

Zwischenzeitlich gibt es eine Antwort des IM B-W. Diese beinhaltet im Wesentlichen jedoch nur eine Wiederholung des Textes des Regierungspräsidiums und geht nicht auf die einzelnen Punkte ein. Insbesondere auf den Widerspruch zu den Veröffentlichungen des Bundesinnenministriums wird nicht eingegangen.