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Gemeinsames Schreiben der Präsidenten der Baden-Württembergischen Sportschützenverbände

Die Präsidenten des Badischen Sportschützenverbands, des Südbadischen Sportschützenverbands, des BDS und des GSVBW haben ein gemeinsames Schreiben zum Thema „Prüfung Fortbestand des Bedürfnisses“ an den Innenminister des Bundeslands Baden-Württemberg gesendet.  Hier der Link zum Schreiben. Ausserdem haben wir uns an die FDP Fraktion im Landtag gewandt. Der Fraktionsvorsitzende, Herr Dr Rülke, hat  daraufhin das hier verfügbare Schreiben an den Innenminster gesendet.

Sobald eine Antwort vorliegt, werden wir euch informieren.

 

Viele Grüße,
euer Präsident Helmut Glaser

 

 

Nochmals: Extremisten haben im Schießsport nichts zu suchen, aber wir wenden uns gegen pauschale Verurteilungen und unbegründete Verbote

Liebe Mitglieder,
die Sportschützenverbände haben in der Vergangenheit wiederholt – zuletzt im Dezember 2022 an dieser Stelle –  betont, dass sie sich klar von extremistischen Positionen distanzieren und keine Mitglieder mit entsprechenden Ansichten in ihren Vereinen dulden. Wir sind Sportverbände und verfolgen ein offenes, inklusives und tolerantes Vereins- bzw. Verbandsleben und setzen sich für die Förderung des Schießsports als Breiten- und Leistungssport ein.

Um sicherzustellen, dass extremistische Ansichten und Aktivitäten keine Rolle in den Vereinen spielen, werden/wurden oft strikte Mitgliedschaftsregeln und Überprüfungen der Mitglieder eingeführt. Auch ein konsequentes Handeln bei Verstößen gegen die Regeln gehört dazu. Wir gehen davon aus, dass jedes Mitglied dafür Verständnis hat und dies akzeptiert.

Es ist uns wichtig zu betonen, dass extremistische Ansichten und Handlungen im Widerspruch zu den Grundwerten des Schießsports stehen und von den Mitgliedern, Vereinen und Verbänden strikt abgelehnt werden.

Wer das Grundgesetz nicht achtet, findet bei Schießsportlern und Schießsportlerinnen keine Gemeinschaft. Jedoch wenden wir uns auch gegen weitere – nicht nachvollziehbare – Verschärfungen des Waffenrechts ohne faktenbasierte Grundlagen und eine Diskriminierung unserer Mitglieder. Zunächst sollte das bestehende und bereits strenge Waffengesetz mit seinen schon vorhandenen Möglichkeiten der Kontrolle und des Entzugs von Erlaubnissen konsequent umgesetzt werden. Gerade die schrecklichen Verfälle der jüngsten Vergangenheit haben gezeigt, dass bei der Umsetzung sehr viel (Nachhol-)Bedarf besteht.  Eine willkürliche weitere Beschneidung der Rechte der legalen Schusswaffenbesitzer ohne jede sachliche Grundlage oder fundierte Analyse vorab, kann jedoch nicht hingenommen werden.

Wir fordern daher die politisch Verantwortlichen auf Bundes- und Landesebene auf, mit den entsprechenden Schießsportverbänden in engen Erfahrungsaustausch zu treten und gemeinsam Maßnahmen zu überlegen, um Extremisten und Kriminelle vom Schießsport fern zu halten.
Und bei der Gelegenheit können die verantwortlichen Politiker auch öffentlich darlegen, welche Maßnahmen sie planen, um Extremisten davon abzuhalten, die Bundeswehr oder die Polizei zu „unterwandern“, um sich dort (auch an Schusswaffen) ausbilden zu lassen.

Außerdem bitte wir unsere Vereine um entsprechendes Verhalten, um ihren Ruf als Sportverein zu wahren und nicht als Ausbildungsstätte oder Waffenbeschaffer für Extremisten, Kriminelle, verhaltensgestörte oder ähnliche Personen da zu stehen. Wir wollen aber auch nicht – wie die Politik es macht – alle Mitglieder unter „Generalverdacht stellen. Wir verlassen uns da auf die Verantwortung jedes/jeder Einzelnen.

 

Viele Grüße,

euer GSVBW Präsidium

Stand der Waffenrechtsdiskussion – Veröffentlichung des BDS vom 19.1.23

Liebe Mitglieder,
unter dem Link: https://www.bdsnet.de/aktuelles/nachrichten.html#544
hat der BDS Bundesverband die nachfolgende Information bzw. Stellungnahme veröffentlicht. Dieser schliesst sich der GSVBW e.V.  ebenfalls an.

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Stand der Waffenrechtsdiskussion, 19.01.2023

Liebe Mitglieder und Interessierte des BDS,

zum gegenwärtigen Stand der Waffenrechtsdiskussion darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Der bekanntgewordene Referentenentwurf aus dem Haus von Bundesinnenministerin Nancy Faeser, der eine Vielzahl von völlig ungerechtfertigten Verschärfungen vorsieht, ist auf der höchsten Abstimmungsstufe der Regierungskoalition von der FDP als inakzeptabel zurückgewiesen worden. Es ist fraglich, ob dieser Entwurf überhaupt noch in die Abstimmung zwischen Ministerien geht. Diese wäre zwingend durchzuführen, bevor der BDS und andere Betroffenenverbände den Entwurf offiziell erhalten, um in der Sache Stellung nehmen zu können und das alles hat zu geschehen, bevor der Entwurf in den Bundestag eingebracht werden kann. Erst dann beginnt die eigentliche Gesetzgebung.

Der Entwurf wurde klar entgegen der Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Regierungskoalition erstellt: Eine Evaluierung bisher vorgenommener Rechtsänderungen aus den letzten Jahren hat nicht stattgefunden. Diese im Koalitionsvertrag festgelegte Evaluierung wird nun zu Recht von der FDP verlangt und wir können davon ausgehen, dass unsere dringenden Anliegen bei dieser Evaluierung auch angesprochen werden müssen. Es handelt sich insbesondere um eine korrekte und dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Fassung des § 14 WaffG. Die jetzige Version enthält eindeutig Fehler, die zu korrigieren sind. Zudem ist es unbedingt erforderlich, dass eine Kurskorrektur bei Dual-Use Magazinen stattfindet und eine vernünftige Regelung für ausländische Schützen gefunden wird, die Deutschland durchqueren wollen, in ihrem Heimatland eine entsprechende Erlaubnis für große Magazine haben und zu einem Wettkampf in einem anderen Land fahren wollen, bei dem sie diese verwenden können. Aber nach dem jetzigen Stand können sie Deutschland nicht rechtssicher durchqueren. Dies ist ein untragbarer Zustand.

Am 11. Januar 2023 fand in Kassel ein Treffen des FWR, seiner angeschlossenen Verbände, des Deutschen Schützenbundes und weiterer Verbände statt. Damit war dort der allergrößte Teil aller privaten Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse vertreten. Es wurde der bekannt gewordene Entwurf durchgearbeitet und eine gemeinsame Stellungnahme entworfen, der alle Verbände zustimmten. Auch wurde die Frage einer öffentlichen Aktion (Briefgenerator) angesprochen und alle Verbände mit einer Ausnahme hielten, nachdem zu erwarten ist, dass der Entwurf zum jetzigen Zeitpunkt und in der jetzigen Fassung im Gesetzgebungsverfahren nicht weiterkommt, es nicht für ratsam, jetzt eine solche Maßnahme durchzuführen. Nach unserer Auffassung ist aktuell ein ungünstiger Zeitpunkt, weil nicht sicher ist, in welche Richtung die weitere Entwicklung der Gesetzgebung geht. Der VDB-Vertreter erklärte, dass er jedoch diese Aktion in jedem Fall auch gegen den Rat aller anderen Verbände durchziehen werde. Diese Entscheidung respektiert der BDS, beteiligt sich aber aus den genannten Gründen auch nicht daran.

Die öffentliche Äußerung des Deutschen Schützenbundes zur laufenden Briefgenerator Aktion vom 18. Januar 2023 entspricht genau der Meinung aller Vertreter auf der angesprochenen Sitzung in Kassel mit Ausnahme des VDB. Infolge seiner Stellungnahme kommt es jetzt gegenüber dem DSB zu unglaublichen Angriffen gegen den diesen Verband, mit einer Masse von Verunglimpfungen und sprachlichen Entgleisungen, die einfach erschütternd ist. Wer die Postversandaktion nutzen will, soll dies tun. Aber andere Ansichten dazu in unverschämter Weise anzuprangern, tut alles andere als dem gemeinsamen Anliegen Vorschub zu leisten. Im Gegenteil, dadurch hilft man nur der anderen Seite.

Der DSB mit seinen 1,3 Millionen Mitgliedern hat sich seit Jahrzehnten in der Waffenrechts Debatte stets auch im Interesse der Großkaliberschützen eingesetzt. So hat er, als der Gesetzgeber 2003 vorsah, alle sportlich genutzten Halbautomaten unter den Anscheinsvorbehalt zu stellen und vom FWR ein Vorschlag für Ausnahmen erarbeitet wurde, an entscheidender Stelle zugestimmt und allein dadurch die entsprechenden Ausnahmen des § 6 der Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz ermöglicht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht betroffen war.

Wir vertrauen darauf, dass die FDP, die bereits einmal im Koalitionsvertrag 2009 eine Verschärfung des Waffenrechts ausgeschlossen hat, die Interessen der Legalwaffenbesitzer entsprechend berücksichtigt und damit zum Beispiel ein Halbautomatenverbot nicht vorstellbar ist. Wir vertrauen auch darauf, dass die Fachleute im Bundesinnenministerium, beim Bundeskriminalamt, der Polizei und anderen Behörden gehört werden und ein Gesetzentwurf an der Realität ausgerichtet wird. Wir setzen ferner darauf, dass bei SPD und Bündnis90/Die Grünen die grundrechtlich geschützten Rechte von Sportschützen, Jägern, Sammlern, Handel, Industrie etc. geachtet werden und Rationalität das Handeln bestimmt und nicht Polemik.

Aktionen und Proteste sind kein schlechtes Mittel, um der Empörung und den berechtigten Anliegen der Betroffenen Ausdruck zu verleihen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehen wir aber keinen Sinn in Massenverfahren, da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht einmal begonnen hat.

 

Friedrich Gepperth
Präsident

Stellungnahme der Verbände zur Waffengesetzverschärfung

Liebe Mitglieder,
unter dem Link: https://www.bdsnet.de/aktuelles/nachrichten.html#544
hat der BDS Bundesverband die nachfolgenden Informationen bzw. Stellungnahmen veröffentlicht. Diesen schliesst sich der GSVBW e.V. vollumfänglich an. Besonders erfreulich… eine Vielzahl von Verbände haben sich zusammengefunden, um gegen den Aktionismus der Bundesinnenministerin Stellung zu beziehen.


Breite Allianz lehnt Waffenrechtsverschärfung ab

Spitzenvertreter von rund 2,2 Millionen legalen Waffenbesitzern haben gestern getagt. Aktionismus und Symbolpolitik von Bundesinnenministerin Faeser wurde stark kritisiert.

(Berlin, 12. Januar 2023) Bei einem Spitzengespräch in Kassel haben Vertreter von rund 2,2 Millionen legalen Waffenbesitzern gestern einstimmig gegen Verschärfungen des Waffenrechts positioniert. Vertreten waren Deutscher Schützenbund (DSB), Forum Waffenrecht (FWR), Deutscher Jagdverband (DJV) und weitere Verbände.

Nicht erst seit den Anfang der Woche veröffentlichten Meldungen in den Medien zu einem etwaigen aktuellen Referentenentwurf eines neuen Gesetzestextes sind die Verbände auf ein Waffenrechtsverschärfungs-Szenario vorbereitet und haben in den vergangenen Wochen und Monaten Gespräche untereinander und mit der Politik geführt – obwohl bis zum heutigen Tag keine offizielle Information der verantwortlichen Stellen aus Berlin vorliegt.

Die breite Allianz von Schützen, Jägern, Sammlern, Reservisten, Traditionsvereinen, Fachhändlern sowie handwerklichen und industriellen Herstellern haben sich klar dazu bekannt, dass Extremisten, Kriminelle oder psychisch kranke Personen keinen Zugang zu Waffen haben dürfen. Das ist allerdings bereits mit den geltenden Gesetzen möglich.

Eine weitere Verschärfung des Waffenrechts nach 2020 würde legale Waffenbesitzer erneut pauschal vorverurteilen – ohne Gewinn an Sicherheit. Diesen Aktionismus und diese Symbolpolitik lehnt die Verbändeallianz deshalb entschieden ab. Die Verbände fordern die Bundesinnenministerin stattdessen auf, die Vorgaben des Koalitionsvertrages konsequent umzusetzen. Das heißt zunächst, eine Evaluation der jüngsten Waffenrechtsänderungen – die bislang wohl noch nicht einmal begonnen wurde – sowie die Entwaffnung von Terroristen und Extremisten und ein klares Bekenntnis zu legalen, rechtstreuen Waffenbesitzern.

Im Koalitionsvertrag heißt es, man wolle „(…) bestehende Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den Schützen- und Jagdverbänden sowie mit den Ländern effektiver aus[gestalten].“ Stattdessen hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser im Alleingang Forderungen öffentlich gemacht, die nicht hinnehmbar sind und keinen Mehrwert für die öffentliche Sicherheit darstellen.

Die Verbändeallianz versichert, dass sie im gemeinsamen Interesse der 2,2 Millionen Mitglieder bereits aktiv an den aktuellen Entwicklungen im Bereich des Waffenrechts arbeitet. Sobald ein offizieller Gesetzesentwurf zur Kommentierung vorliegt, werden abgestimmte Vorschläge in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Deutscher Schützenbund (DSB)
Forum Waffenrecht (FWR)
Deutscher Jagdverband (DJV)
Bund Deutscher Sportschützen 1975 (BDS)
Bund der Militär- und Polizeischützen (BDMP)
Deutsche Schießsport Union (DSU)
Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und -munition (JSM)
Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB)
Fachverband für den Groß- und Außenhandel mit Jagd- und Sportwaffen
Bundesinnungsverband für das Büchsenmacher-Handwerk
Bundesverband Schießstätten
Verband für Waffentechnik und -geschichte (VdW)
Arbeitsgemeinschaft Geschichte Live
Patronensammler-Vereinigung
Industrieverband Schneidwaren
Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen
TIRO – Verband für Jagdparcoursschießen
DEVA


Ausserdem eine Veröffentlichung vom 9.1.23:

Die im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen Verbände stellen sich gegen willkürliche Gesetzesverschärfungen ohne faktenbasierte Grundlage und jeden Sicherheitsgewinn.

In der Ausgabe der Süddeutschen Zeitung (SZ) vom 6. Januar 2023 heißt es, das aus Kreisen des Innenministeriums verlautbart wurde, Jäger und Schützenvereine sähen die angedachte Verschärfung des Waffengesetzes deutlich weniger kritisch als der Koalitionspartner.
Im Vorfeld waren Pläne der Bundesinnenministerin Nancy Faeser bekannt geworden, als Reaktion auf die Razzia gegen eine „Reichsbürger“-Gruppe am 7. Dezember und die Krawalle in der Silvesternacht in Berlin und einigen anderen Großstädten, das Waffengesetz zu verschärfen. Konkret kündigte die Ministerin gegenüber verschiedenen Medien an, halbautomatische Waffen gänzlich zu verbieten und den Erwerb von Gas und Schreckschusswaffen oder der Armbrust an den sogenannten „Kleinen Waffenschein“ zu koppeln.

Diese Pläne wurden den im Forum Waffenrecht (FWR) zusammengeschlossenen Verbänden aus Schießsport, Jagd, Waffensammlern, Fachhändlern sowie handwerklichen und industriellen Herstellern nie offiziell vorgestellt und hätten auch nie deren Zustimmung gefunden! Die Aussage, die Verbände würden, die Änderungen „weniger kritisch“ sehen, ist daher unzutreffend.

„Wir stehen natürlich im Dialog mit den zuständigen Stellen“, sagt der Vorsitzende des FWR, Friedrich Gepperth. „Wir diskutierten zuletzt ausführlich, wie man politischen und religiösen Extremisten den Zugang zu legalen Waffen erschweren bzw. ganz verwehren kann. Dieses Ziel teilen wir uneingeschränkt, jedoch standen hier willkürliche Totalverbote ganzer Waffenarten nie zur Diskussion. Dem unbegründeten Ausverkauf der Rechte unserer Mitglieder ohne sachliche Grundlage treten wir selbstverständlich vehement entgegen.“

Der polizeiliche Zugriff auf die „Reichsbürger“-Gruppe im Dezember hat gerade gezeigt, dass der Rechtsstaat funktioniert und wehrhaft ist. Die Gruppe wurde erkannt und präventiv festgesetzt, bevor etwas passieren konnte. Mit den gewonnenen Erkenntnissen hätten auch eventuell besessene Waffen einzelner Gruppenmitglieder entzogen bzw. deren Erwerb schon im Vorfeld verhindert werden können, wie es einige Bundesländer auch bereits erfolgreich praktizieren.

Auch das Geschehen in der Silvesternacht rechtfertigt keine Verschärfung des Waffenrechts. „Alles, was dort passiert ist, ist bereits jetzt verboten und steht unter Strafe. Zum Führen und Schießen von Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit bedarf es behördlicher Erlaubnisse, wie zum Beispiel den „Kleinen Waffenschein“. Angriffe auf Menschen und Einsatzmittel sind schwere Straftaten. Die Gesetze müssen nur konsequent durchgesetzt werden, ansonsten helfen auch weitere Verbote nichts“, meint Friedrich Gepperth weiter. Die schon jetzt erforderlichen Erlaubnisse dürften in den meisten Fällen wohl nicht vorgelegen haben.

Mit dieser Meinung steht er nicht allein. Auch die Vorsitzenden der größten Polizeigewerkschaft und des deutschen Beamtenbundes, Rainer Wendt und Ulrich Silberbach, sind gleicher Ansicht und warnten die Bundesregierung zuletzt in diesem Zusammenhang vor „Schaufensterpolitik“. Auch der Parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion, Thorsten Frei, teilt diese Auffassung.

Noch im aktuellen Koalitionsvertrag der Regierungsparteien wurde vereinbart, dass vor einer Waffengesetzverschärfung eine Auswertung der letzten Änderungen erfolgen soll. Hier muss zunächst geprüft werden, ob und wie sich diese Maßnahmen bewährt haben oder ob überhaupt Änderungsbedarf besteht. Immerhin weist die amtliche Kriminalstatistik, auch bei Waffendelikten, erfreulicherweise seit Jahren einen Trend nach unten auf und hat mittlerweile Tiefststände erreicht.
Leider werden Rufe nach einer Verschärfung des Waffenrechts oft reflexartig geäußert, ohne vorher zu prüfen, welche Maßnahmen tatsächlich sinnvoll und erforderlich sind. Einer sinnvollen Änderung des Waffengesetzes stellen sich die Verbände nicht entgegen, dies wurde dem BMI gegenüber deutlich gemacht. Die vorgesehenen Änderungen – soweit bekannt – sind jedoch sachlich nicht begründet. Zusätzliche Aufgaben den schon jetzt vielfach überlasteten Waffenbehörden aufzuerlegen, führe nach Einschätzung des FWR nicht zu einem Sicherheitsgewinn – eher im Gegenteil.

„Halbautomatische Waffen werden in allen Schießsportverbänden, national wie international, verwendet und auch von Jägern gerne genutzt. Zur grundlegenden Waffengesetzänderung 2003 hatte das bereits damals von der SPD geführte Bundesinnenministerium noch festgestellt, dass allein die optische Ähnlichkeit einzelner dieser Waffen mit Kriegswaffen, nicht zu einem Gefahrenpotential, das dem der sonstigen verbotenen Gegenstände vergleichbar wäre, führt“, stellt Friedrich Gepperth abschließend fest. „Die Armbrust hingegen gehört zum Sportprogramm des Deutschen Schützenbundes“.


Bitte verfolgt die Veröffentlichungen auf unserer Homepage. Sobald wir weiteres wissen bzw. planen, informieren wir euch.

Euer Präsident, Helmut Glaser

Forum Waffenrecht: Extremisten haben im Schießsport und der Jagd nichts zu suchen, aber wir wenden uns gegen pauschale Verurteilungen und unbegründete Verbote

Liebe Mitglieder,

das „Forum Waffenrecht“ hat auf seiner Homepage den nachfolgenden Artikel bzw. die nachfolgende Stellungnahme veröffentlicht. Dieser schliesst sich der GSVBW vollumfänglich an und ich kann nur die Überschrift des Artikels auch in unserem Namen wiederholen: „Extremisten haben im Schießsport und der Jagd nichts zu suchen, aber wir wenden uns gegen pauschale Verurteilungen und unbegründete Verbote

Schöne Feiertage,
euer Präsident, Helmut Glaser

 

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Quelle: Veröffentlichung Forum Waffenrecht

Extremisten haben im Schießsport und der Jagd nichts zu suchen, aber wir wenden uns gegen pauschale Verurteilungen und unbegründete Verbote

Das Forum Waffenrecht und die ihm angeschlossenen Verbände lehnen alle Arten von Extremismus kategorisch ab. Wer das Grundgesetz nicht achtet, findet bei Schießsportlern und Jägern keine Gemeinschaft. Jedoch wenden wir uns auch gegen weitere Verschärfungen des Waffenrechts ohne faktenbasierte Grundlagen und eine Diskriminierung unserer Mitglieder.

Die Bundesinnenministerin erklärte am 14.12.2022 in einem Interview nach den großangelegten Razzien gegen Extremisten des Reichsbürgermilieus, dass sie das öffentliche Dienstrecht und das Waffenrecht verschärfen wolle. Konkret forderte sie Möglichkeiten, eine Nachkontrolle von Waffenbesitzern zu ermöglichen, dabei sind diese rechtlichen Grundlagen längst gegeben.

„Unsere Mitglieder werden bei der Erlaubniserteilung genauestens überprüft und anschließend in periodischen Abständen immer wieder“, erklärt Friedrich Gepperth, der Vorsitzende des Forum Waffenrecht. Weiter führt er aus: „Waffenbesitzer gehören zu den am strengsten überwachten Personengruppen in Deutschland und jeder einzelne wird dauerhaft durch behördliche Abfragen bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Verfassungsschutz überwacht. Zunächst sollten diese, zum Teil erst im vorletzten Jahr eingeführten, Maßnahmen ausgewertet werden, bevor man unbegründet neue Verschärfungen des schon strengsten Gesetzes seiner Art beschließt. Wenn die Ministerin meint, dass eine polizeiliche Kontrolle nach einem Umzug nicht möglich sei, kennt sie einfach das Gesetz nicht, welches sie verschärfen möchte.“

Zudem wurde auch das Verbot halbautomatischer Waffen gefordert. Dies steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Geschehen um die Verschwörung der sog. Reichsbürger und ist völlig willkürlich.

Halbautomatische Pistolen und Gewehre gehören seit über einem Jahrhundert zum Stand der Technik und werden bei Schießsportlern und Jägern häufig verwendet.

Friederich Gepperth erklärt dazu: „In allen Schießsportverbänden werden diese Waffen in Wettbewerben national, wie international, bis hin zur olympischen Schnellfeuerpistole genutzt. Die Technik ist bewährt und beliebt. Auch unter Jägern kommt sie zum Einsatz. Dabei ist es völlig verfehlt, auf optische Merkmale zu setzen, statt auf rein technische Kriterien und deren Deliktsrelevanz. Diese geht bei allen legal besessenen Waffen glücklicherweise nahezu gegen Null“.

Mit dem Verbot ganzer Waffenarten würde Deutschland auch den europäischen Konsens verlassen, wurden halbautomatische Sport- und Jagdwaffen doch bei den letzten Novellierungen der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie und -verordnung nach sorgfältiger Anhörung von zahlreichen Experten im Anhang der zugelassenen Waffen kategorisiert. Dem zugrunde liegenden Gedanken einer Harmonisierung des Rechts im europäischen Raum laufen nationale Alleingänge zuwider und schaffen genau solche Zustände, die man eigentlich vermeiden möchte.

Zunächst sollte also das bestehende strenge Waffengesetz mit seinen schon vorhandenen Möglichkeiten der Kontrolle und des Entzugs von Erlaubnissen konsequent ausgenutzt werden. Ergibt dann eine faktenbasierte Evaluation, dass noch Lücken bestehen, sind die Verbände zum Dialog bereit. Eine willkürliche weitere Beschneidung der Rechte unserer Mitglieder ohne jede sachliche Grundlage oder fundierte Analyse vorab, kann jedoch nicht hingenommen werden.

 

Hinweis:
Dem Forum Waffenrecht gehören 200 Verbände und Vereine an, die ca. 750.000 Mitglieder vertreten. Die im Forum Waffenrecht zusammengeschlossen Verbände sind unter anderem:

  • Deutscher Jagdverband e. V.
  • Bund Deutscher Sportschützen e. V.
  • Bund der Militär- und Polizeischützen e. V.
  • Deutsche Schießsport Union e. V.
  • Bundesverband Schießstätten e.V.
  • Verband deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e. V.
  • Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition

 

Meldung von vom BKA als „wesentliche Waffenteile“ eingestufte Waffenteile

Liebe Mitglieder,
leider gibt es Waffenbehörden, die für die nachträgliche Eintragung von vor dem 1.9.2020 erworbenen – und damals frei erhältlichen – „Waffenteilen“ eine (Bedürfnis-) Bescheinigung des Verbands verlangen.
Welche Waffenteile vom BKA als „wesentliche Teile“ neu eingestuft wurden, kann im BKA Leitfaden (Link) nachgelesen werden (z.B. „Lower“ für halbautomatische Büchsen).
Wenn eine solche Bescheinigung benötigt wird, bitte folgendermaßen verfahren:

Antrag auf Bescheinigung für „wesentliche Waffenteile“

Nicht vergessen: Die Frist für die Meldung bei der Behörde endet am 1. September 2021

Liebe Mitglieder,
es nähert sich der 1. September 2021 und damit das Ende der Übergangsfrist für die Anmeldung von „großen“ Magazinen und Magazingehäusen sowie Waffen mit „großen“ fest eingebauten Magazinen.
Wir sind keine Juristen und können immer nur Ratschläge geben und darlegen, wie wir das sehen. Rechtsverbindliche Auskünfte kann nur die Behörde geben. Trotzdem… hier ein paar Hinweise, was ihr veranlassen müsst.

Zunächst eine Zusammenfassungen der wichtigsten einschlägigen Vorschriften aus dem Waffengesetz zu dieser Thematik:

1. Vorschriften aus dem Waffengesetz

WaffG Anlage 2 Abschnitt 1: Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:


1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

1.2.5
mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;

1.2.6
halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.8
nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;

WaffG Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

4.4
Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.

4.4.1
Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.

4.4.2
Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.

4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.

§ 58 WaffG: Altbesitz; Übergangsvorschriften…

  • (Absatz 17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.
  • Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
  • (Absatz 18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 (Anmerkung: z.B. Waffenbesitzkarte) oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

§ 37h WaffG: Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1) Über die Anzeige
1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
3. des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

 

2. Für wen gilt dies?

  • Die Vorschriften in Bezug auf Magazine/Magazingehäuse gelten für jeden – egal ob Waffenbesitzer/in, Inhaber/in einer Waffenbesitzkarte oder nicht.
  • D.h. auch wenn jemand als ehemaliger Waffenbesitzer/in, Jäger/in oder Bundeswehr-/ Polizeiangehöriger so ein „großes“ Magazin oder auch nur das Gehäuse besitzt, gelten die Vorgaben des WaffG. (Anmerkung: Woher soll der „Normalbürger“ das wissen???)
  • Die Vorschriften zu Waffen mit fest eingebauten Magazin gelten ebenfalls für alle. „Fest eingebaute Magazine“ werden häufig bei Schrotflinten vorkommen. Erfahrungsgemäß ist jedoch die Kapazität des Röhrenmagazins unter 10 Patronen für das auf der Waffe angegebene Kaliber. Dies sollte jedoch unbedingt überprüft werden.

3. Magazine – was ist zu tun?

  • Stellt zunächst fest, ob ihr Magazine bzw. Magazingehäuse gemäß den Vorgaben des Abschnitts 1 WaffG besitzt (vereinfacht gesagt, Langwaffenmagazine mit eine „theoretischen“ Kapazität von mehr als 10 Patronen und Kurzwaffenmagazine mit eine „theoretischen“ Kapazität von mehr als 20 Patronen.).
  • Stellt fest, wann ihr dies/e erworben/besessen habt. Dabei kann das Magazin durchaus bereits vor der Waffe erworben bzw. besessen worden sein. Oder man hat das Magazin irgendwann mal geschenkt bekommen usw. usw.. Der Erwerb/Besitz des Magazin kann also bereits vor dem Kauf der dazugehörigen Waffe erfolgt sein.
  • Auf manchen Magazinen ist das Herstellungsdatum in offener oder codierter Form (z.B. Buchstabenkombination A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I = 8, K = 9 ) angebracht. Dies bitte prüfen.
  • Wenn das Datum des Erwerbs/Besitzes ermittelt wurde, gibt es nun zwei Möglichkeiten:
    • 3.1 Magazine – Erwerb/Besitz vor dem 13. Juni 2017
      • Nehmt Kontakt zu eurer zuständigen Waffenbehörde auf und lasst euch die entsprechenden Formulare für die (An-)Meldung zusenden.
      • Füllt diese aus und sendet sie fristgerecht der Behörde zurück
      • Mit der Anmeldung bei der Behörde verliert das Magazin die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (s. § 58 Abs. 17 WaffG: … so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam…“)
    • 3.2. Erwerb nach dem 13. Juni 2017 (aber vor dem 1.9.2020)
      • Für diese Magazine benötigt ihr eine Freigabe des BKA. Auf der Seite des BKA könnt ihr das entsprechende Formular unter diesem Link herunterladen. Auf dem Formular sind die benötigten Unterlagen aufgeführt.
      • Mit der erteilten Genehmigung des BKA verliert das Magazin die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (s. § 58 Abs. 17 WaffG: … nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.“)

Weitere Hinweise finden sich auf der Seite des BKA unter diesem Link:
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/3AendWaffG/3AendWaffG_node.html

Dieser Link zum BKA ist die Quelle für folgende Übersichtsgrafiken:

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Dabei bezieht sich der Begriff „verbotene Schusswaffe“ auf die Waffen gem. Ziff. 1.2.6 und 1.2.7 der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG.

Leider gibt es in Bezug auf die Aufbewahrung der Magazine/Magazingehäuse noch Diskussionen mit manchen Behörden. Nach unserer Auffassung „verliert“ das „Blechstück“ mit der Meldung/Genehmigung die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (vergl. § 58 Abs. 17 WaffG: „… Verbot wird nicht wirksam…“) und muss damit auch nicht wie ein solcher in einem klassifizierten Behältnis aufbewahrt werden. Sobald es kein „verbotener Gegenstand“ mehr ist, ist es waffenrechtlich nicht mehr relevant und somit vom Gesetz nicht mehr erfasst. Dies sehen manche Behörden jedoch anders und es wird dazu sicherlich gerichtliche Entscheidungen geben.

Das „Bayrische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration“ hat aber bereits im August 2020 in seinem „Merkblatt: Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ (Seite 7) folgende Aussage getroffen:

„… Was passiert mit „großen“ Magazinen, die ich bereits besitze?
Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen
diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei
ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine
strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an
einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben
werden.
Sportschützen, die ein „großes“ Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben
haben und nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für
die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können
diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts
nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen. Wurde ein entsprechender Antrag bis zum
01.09.2021 gestellt, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag keine strengeren
Anforderungen an die Aufbewahrung….“

 

Und noch ein Nachtrag: Sollte jemand Salutwaffen, die von den Änderungen des WaffG betroffen sind, bitte die aktuellen Vorschriften beachten. Hier kann der Verband jedoch keine „Hilfestellung“ geben, da wir uns nur mit dem sportlichen Bereich befassen.

 

Viele Grüße, euer Präsident, Helmut Glaser