Geld sparen – wichtige Information für die An-, Um- und Abmeldung von Mitgliedern

Liebe Mitglieder – diese Information richtet sich speziell an Schießsport-Interessenten, Vereinsvorstände und BDS Ansprechpartner.

Der Bundesverband verlangt für neu angemeldete Mitglieder ab dem 1.10.  keinen Beitrag mehr für 2024. Dies gibt der Landesverband so an die Vereine bzw. Neumitglieder weiter und verlangt ebenfalls für 2024 keinen Beitrag mehr. Neue Mitglieder, die dieses Jahr ab dem 1.10. angemeldet werden, bezahlen dadurch für 2024 keinen (Landesverbands-)Beitrag (mehr). Der Beitrag wird erst 2025 fällig (mit der Jahresrechnung). Die Mitgliedschaft beginnt aber bereits dieses Jahr ab dem Zeitpunkt der Anmeldung! D.h. auch alle Fristen (z.B. bei   Befürwortungsanträgen) rechnen sich bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung in diesem Jahr.
Außerdem ist die Anmeldung und Teilnahme an den Bezirksmeisterschaften bei rechtzeitiger Anmeldung möglich – sofern diese noch nicht begonnen haben.

Daher: Falls Sie Interesse an einer Mitgliedschaft haben – nicht warten bis zum 1. Januar – bereits jetzt  anmelden!
Und – falls in den Vereinen noch Interessenten „da“ sind… ebenfalls nicht warten sondern bereits jetzt zum anmelden!
Dies hat für das Mitglied viele Vorteile.

 

Und noch ein Hinweis zu den Abmeldungen von Mitgliedern:

Bitte beachten Sie, dass die Abmeldung einzelner Mitglieder bis spätestens 10. Dezember erfolgen muss (Eingang bei der Geschäftsstelle). Vereinswechsel (dazu muss der seitherige Verein das Mitglied kündigen und der neue Verein eine Neuanmeldung vornehmen) müssen ebenfalls bis zum 10.12. der Geschäftsstelle gemeldet werden, da sonst der Beitrag 2025 dem derzeitigen Verein berechnet wird (und diesem auch die Beitragsmarke 2025 zugeschickt wird). Ebenso ist eine Anmeldung zur Bezirksmeisterschaft dann nur für den seitherigen Verein möglich.

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist in Ziff. 7.2 der Satzung geregelt:
„… Der Austritt eines unmittelbaren Mitglieds bedeutet gleichzeitig den Austritt aller mittelbaren Mitglieder und ist nur zum 31. Dezember des Kalenderjahres zulässig. Er muss spätestens 2 Monate vorher schriftlich in der vom Verband dafür vorgesehenen Form erklärt werden.
Der Austritt eines mittelbaren Mitglieds ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis zum 10. Dezember schriftlich vom Verein in der vom Verband dafür vorgesehenen Form erklärt werden.
Beträgt durch den Austritt von mittelbaren Mitgliedern die Mitgliederzahl des Vereins (des unmittelbaren Mitglieds) weniger als 7 Mitglieder, ist eine Mitgliedschaft als unmittelbares Mitglied des Vereins nicht mehr möglich.
Erfolgt die Abmeldung von mittelbaren und unmittelbaren Mitgliedern nicht fristgerecht, so ist der Beitrag für das Folgejahr auf jeden Fall zu bezahlen (bei mittelbaren Mitgliedern durch den Verein) und die Mitgliedschaft verlängert sich um dieses Jahr..“

 

Also – falls in den Vereinen noch Interessenten „da“ sind… nicht warten bis zum
1. Januar, jetzt anmelden! Und bitte die Frist bzgl. Abmeldungen beachten.
Bei Fragen hilft die Geschäftsstelle gerne weiter (lv7@gsvbw.com). 

Viele Grüße, euer Präsident Helmut Glaser