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GSVBW Herbstmatch – Ergebnisse

Auf der Schießanlage der SGi Backnang fand am 30.10.2021 das erste „GSVBW Herbstmatch“ statt. Angemeldete hatten sich 152 Mitglieder für 362 Starts. Damit war das Match – bis auf ein paar wenige Startplätze bei 50 m und bei 100 m – fast ausgebucht und viele Mitglieder konnten keinen der begehrten Startplätze bei Speed oder Präzision mehr „ergattern“. Deshalb war es besonders schade, dass 70 fest gebuchte Startplätze (von 35 Mitgliedern) nicht wahrgenommen wurden. Andere Mitglieder hätten sich über die Plätze gefreut….

Aber es war ein sehr harmonischer Wettkampf und es war erfreulich, nach der langen „Durststrecke“ ohne Wettkämpfe, endlich mal wieder ein Match ausrichten zu können. Vizepräsident Jörg Rupp und Landessportleiter Stephan Hapke haben dazu ein interessantes Kurzprogramm aus dem BDS Sporthandbuch zusammen gestellt und ich hatte den Eindruck, es war „eine richtig runde Sache“, die bei allen gut ankam. Vielen Dank an die Organisatoren und und an alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Hier nun die Ergebnisse;

Viele Grüße,
euer Helmut Glaser

 

Ausschreibung „GSVBW Herbstmatch“- Hygienevorgaben

Liebe Mitglieder,

da durch die Corona-Einschränkungen und Verbote leider keine Bezirks- und Landesmeisterschaften stattfinden konnten, hat der GSVBW Vorstand beschlossen, wenigstens eine „kleine“ Alternative anzubieten. Dies insbesondere auch deshalb, da ja viele Mitglieder auf den Nachweis der Teilnahme an Meisterschaften angewiesen sind….

Das „GSVBW Herbstmatch“ wird am 30. Oktober 2021 in Backnang (https://www.sgi-backnang.de/) stattfinden und bietet eine Vielzahl von Disziplinen und Wertungsklassen an. Wir haben uns dabei auf Wettbewerbe beschränkt, die nicht sehr zeitaufwendig sind und somit vielen Mitgliedern die Teilnahmemöglichkeit bietet. Die Details sind in der Ausschreibung aufgeführt:
2021 Ausschreibung GSVBW Herbstmatch

Die Anmeldung erfolgt über da GSVBW Meldetool. Hier die Hinweise dazu:
Hinweise zum Meldetool

Wir bitten, dieses Formular bereits ausgefüllt zum ersten Start mitzubringen:
3 G Bestätigung – GSVBW Herbstmatch

 

Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung…

Viele Grüße,
euer GSVBW Vorstand

Ergebnisse LM Steel-Challenge

Liebe Mitglieder,

hier die Ergebnisse der LM Steel-Challenge…

2021 – LM Steel-Challenge Ergebnisse

Grossen Dank an das Team, das die Meisterschaft organisiert und ausgerichtet hat. Ich konnte selbst ja leider nicht teilnehmen, aber die Rückmeldungen, die ich bekommen habe waren sehr sehr positiv.

Euer Helmut Glaser

Landesmeisterschaft Steel-Challenge am 10. Oktober ’21 in Philippsburg

Am Sonntag, 10. Oktober 2021, findet die Landesmeisterschaft “Steel-Challenge” des LV 7 statt. Details und Informationen zur Anmeldung enthält die Ausschreibung:

Die Anmeldung erfolgt über das GSVBW Wetttkampf-Meldetool. Die Details sind in der Ausschreibung beschrieben.

Auf Grund der Unsicherheiten – und der Vorgaben – durch die sich ständig ändernden Corona-Rgelungen haben wir uns dieses Jahr entschlossen, nur 4 Stages in 4 Durchgänge anzubieten.

Wir wünschen allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Veranstaltung in dieser Disziplin viel Erfolg.

Michael Faber, LSportl. Steel Challenge und Helmut Glaser, Präsident

Anstehende Meisterschaften…

Wenn die „Corona-Lage“ es zulässt, beginnen die Bezirksmeisterschaften 2022 der Bezirke  Südbaden und Alb-Bodensee bereits am 09. Oktober 2021. Sobald wir die Entwicklung abschätzen können, werden dazu die Ausschreibungen veröffentlicht (etwa Mitte September).

 

Der GSVBW hat sich entschieden, Ende Oktober (29. und 30.10.) ein offenes „GSVBW Herbst-Match“ in der Schießanlage in Backnang auszurichten. Geplant sind 25 m Präzision, Speed (KW und Büchse), MD (halbes Programm) sowie 50 m KW-Patronen und 100 m Wettbewerbe. Auch hier folgt die Ausschreibung etwa Mitte September.

 

 

Meldung von vom BKA als „wesentliche Waffenteile“ eingestufte Waffenteile

Liebe Mitglieder,
leider gibt es Waffenbehörden, die für die nachträgliche Eintragung von vor dem 1.9.2020 erworbenen – und damals frei erhältlichen – „Waffenteilen“ eine (Bedürfnis-) Bescheinigung des Verbands verlangen.
Welche Waffenteile vom BKA als „wesentliche Teile“ neu eingestuft wurden, kann im BKA Leitfaden (Link) nachgelesen werden (z.B. „Lower“ für halbautomatische Büchsen).
Wenn eine solche Bescheinigung benötigt wird, bitte folgendermaßen verfahren:

Antrag auf Bescheinigung für „wesentliche Waffenteile“

Nicht vergessen: Die Frist für die Meldung bei der Behörde endet am 1. September 2021

Liebe Mitglieder,
es nähert sich der 1. September 2021 und damit das Ende der Übergangsfrist für die Anmeldung von „großen“ Magazinen und Magazingehäusen sowie Waffen mit „großen“ fest eingebauten Magazinen.
Wir sind keine Juristen und können immer nur Ratschläge geben und darlegen, wie wir das sehen. Rechtsverbindliche Auskünfte kann nur die Behörde geben. Trotzdem… hier ein paar Hinweise, was ihr veranlassen müsst.

Zunächst eine Zusammenfassungen der wichtigsten einschlägigen Vorschriften aus dem Waffengesetz zu dieser Thematik:

1. Vorschriften aus dem Waffengesetz

WaffG Anlage 2 Abschnitt 1: Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:


1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

1.2.5
mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;

1.2.6
halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.8
nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;

WaffG Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

4.4
Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.

4.4.1
Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.

4.4.2
Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.

4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.

§ 58 WaffG: Altbesitz; Übergangsvorschriften…

  • (Absatz 17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.
  • Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
  • (Absatz 18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 (Anmerkung: z.B. Waffenbesitzkarte) oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

§ 37h WaffG: Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1) Über die Anzeige
1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
3. des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

 

2. Für wen gilt dies?

  • Die Vorschriften in Bezug auf Magazine/Magazingehäuse gelten für jeden – egal ob Waffenbesitzer/in, Inhaber/in einer Waffenbesitzkarte oder nicht.
  • D.h. auch wenn jemand als ehemaliger Waffenbesitzer/in, Jäger/in oder Bundeswehr-/ Polizeiangehöriger so ein „großes“ Magazin oder auch nur das Gehäuse besitzt, gelten die Vorgaben des WaffG. (Anmerkung: Woher soll der „Normalbürger“ das wissen???)
  • Die Vorschriften zu Waffen mit fest eingebauten Magazin gelten ebenfalls für alle. „Fest eingebaute Magazine“ werden häufig bei Schrotflinten vorkommen. Erfahrungsgemäß ist jedoch die Kapazität des Röhrenmagazins unter 10 Patronen für das auf der Waffe angegebene Kaliber. Dies sollte jedoch unbedingt überprüft werden.

3. Magazine – was ist zu tun?

  • Stellt zunächst fest, ob ihr Magazine bzw. Magazingehäuse gemäß den Vorgaben des Abschnitts 1 WaffG besitzt (vereinfacht gesagt, Langwaffenmagazine mit eine „theoretischen“ Kapazität von mehr als 10 Patronen und Kurzwaffenmagazine mit eine „theoretischen“ Kapazität von mehr als 20 Patronen.).
  • Stellt fest, wann ihr dies/e erworben/besessen habt. Dabei kann das Magazin durchaus bereits vor der Waffe erworben bzw. besessen worden sein. Oder man hat das Magazin irgendwann mal geschenkt bekommen usw. usw.. Der Erwerb/Besitz des Magazin kann also bereits vor dem Kauf der dazugehörigen Waffe erfolgt sein.
  • Auf manchen Magazinen ist das Herstellungsdatum in offener oder codierter Form (z.B. Buchstabenkombination A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I = 8, K = 9 ) angebracht. Dies bitte prüfen.
  • Wenn das Datum des Erwerbs/Besitzes ermittelt wurde, gibt es nun zwei Möglichkeiten:
    • 3.1 Magazine – Erwerb/Besitz vor dem 13. Juni 2017
      • Nehmt Kontakt zu eurer zuständigen Waffenbehörde auf und lasst euch die entsprechenden Formulare für die (An-)Meldung zusenden.
      • Füllt diese aus und sendet sie fristgerecht der Behörde zurück
      • Mit der Anmeldung bei der Behörde verliert das Magazin die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (s. § 58 Abs. 17 WaffG: … so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam…“)
    • 3.2. Erwerb nach dem 13. Juni 2017 (aber vor dem 1.9.2020)
      • Für diese Magazine benötigt ihr eine Freigabe des BKA. Auf der Seite des BKA könnt ihr das entsprechende Formular unter diesem Link herunterladen. Auf dem Formular sind die benötigten Unterlagen aufgeführt.
      • Mit der erteilten Genehmigung des BKA verliert das Magazin die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (s. § 58 Abs. 17 WaffG: … nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.“)

Weitere Hinweise finden sich auf der Seite des BKA unter diesem Link:
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/3AendWaffG/3AendWaffG_node.html

Dieser Link zum BKA ist die Quelle für folgende Übersichtsgrafiken:

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Dabei bezieht sich der Begriff „verbotene Schusswaffe“ auf die Waffen gem. Ziff. 1.2.6 und 1.2.7 der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG.

Leider gibt es in Bezug auf die Aufbewahrung der Magazine/Magazingehäuse noch Diskussionen mit manchen Behörden. Nach unserer Auffassung „verliert“ das „Blechstück“ mit der Meldung/Genehmigung die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (vergl. § 58 Abs. 17 WaffG: „… Verbot wird nicht wirksam…“) und muss damit auch nicht wie ein solcher in einem klassifizierten Behältnis aufbewahrt werden. Sobald es kein „verbotener Gegenstand“ mehr ist, ist es waffenrechtlich nicht mehr relevant und somit vom Gesetz nicht mehr erfasst. Dies sehen manche Behörden jedoch anders und es wird dazu sicherlich gerichtliche Entscheidungen geben.

Das „Bayrische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration“ hat aber bereits im August 2020 in seinem „Merkblatt: Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ (Seite 7) folgende Aussage getroffen:

„… Was passiert mit „großen“ Magazinen, die ich bereits besitze?
Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen
diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei
ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine
strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an
einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben
werden.
Sportschützen, die ein „großes“ Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben
haben und nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für
die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können
diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts
nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen. Wurde ein entsprechender Antrag bis zum
01.09.2021 gestellt, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag keine strengeren
Anforderungen an die Aufbewahrung….“

 

Und noch ein Nachtrag: Sollte jemand Salutwaffen, die von den Änderungen des WaffG betroffen sind, bitte die aktuellen Vorschriften beachten. Hier kann der Verband jedoch keine „Hilfestellung“ geben, da wir uns nur mit dem sportlichen Bereich befassen.

 

Viele Grüße, euer Präsident, Helmut Glaser

8.6.2021 – Update zu Trainingsmöglichkeiten unter Corona-Bedingungen

Liebe Mitglieder,

das Ministerium hat die neue „Corona-Verordnung Sport“ veröffentlicht ( Link ). Leider ist es zwischenzeitlich absolut unmöglich, eine landesweit gültige Aussage darüber zu treffen, was lokal erlaubt ist, da die „Öffnungsstufen“ – und damit die zulässigen Personenzahlen –  sich nach den lokalen Inzidenzzahlen und -entwicklungen richten. Welche „Öffnungsstufe“ aktuell gilt, könnt ihr in den meisten Fällen auf der Homepage eures Landratsamts bzw. der Stadtverwaltung erfahren.
Ein Hinweis kann jedoch gegeben werden: Die vom WaffG geforderten Aufsichten, nachweislich genesene Personen und vollständig geimpfte Personen (14 Tage Frist bitte beachten) zählen nicht zu der maximal erlaubten Personenzahl.

Eine kleine Übersicht hat das Kultusministerium in dieser Form veröffentlicht: Regelungen für den Sport

Selbstverständlich sind die Vorgaben, speziell die Hygienevorgaben , entsprechend der Corona-VO der Landesregierung immer (vorrangig) zu beachten.

Sobald der Landesverband die weitere Entwicklung einschätzen kann, werden wir wieder Ausbildungen (IPSC S+R Test, Sachkunde usw.) anbieten. Dies wird hier auf der Homepage veröffentlicht.

Viele Grüße und viel Spaß beim Training,
euer Präsident Helmut Glaser

 

22.4.21 – Aktuelle Informationen „Schießsport und Corona“ – Trainingsmöglichkeiten

Liebe Mitglieder,
schon wieder ein Veröffentlichung zum Thema „Corona“…
Seit 20.4.21 gibt es eine von der Landesregierung veröffentlichte neue Übersicht zu den „geöffnet/geschlossen Einrichtungen“. Nach folgenden Einschränkungen:

  • Einige Öffnungen und Schließungen sind abhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz im Stadt- oder Landkreis.
  • Die Maßnahmen treten in Kraft, sobald die Inzidenz mehrere Tage infolge konstant ist: Bei sinkenden Zahlen muss die Inzidenz mindestens fünf Tage infolge, bei steigenden Zahlen mindestens drei Tage infolge konstant sein.
  • Die jeweiligen Stadt- und Landkreise sind zuständig für die Information der Bevölkerung.

Heißt es dort zum Schießsport:

Schießsportanlagen – bei einer Inzidenz von unter 50 ist erlaubt:

Im Freien max. 10 Personen. In geschlossenen Räumen max. 5 Personen aus 2 Haushalten sowie zu dienstlichen Zwecken und des Spitzen- und Profisports.
Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

Schießsportanlagen – bei einer Inzidenz von unter 100 (50 – 100) ist erlaubt:

Max. 5 Personen aus 2 Haushalten im Freien oder geschlossenen Räumen sowie zu dienstlichen Zwecken und des Spitzen- und Profisports.
Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

Schießsportanlagen – bei einer Inzidenz von über 100 ist erlaubt:

Alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. im Freien und in geschlossen Räumen sowie zu dienstlichen Zwecken und des Spitzen- und Profisports. Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

 

Aber um es nicht zu einfach zu machen, können die Landkreise und Städte noch lokale Regelungen erlassen.
Daher unsere Empfehlung: Fragt auf Basis der Übersicht der Landesregierung (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210420_Liste-offen-geschlossen.pdf) bei eurer lokalen Behörde nach, in welchem Umfang ihr (wieder) trainieren dürft.

Zumindest gibt es jetzt keinen Unterschied mehr zwischen Schießständen „im Freien“ und „geschlossenen Ständen“. Und die Toiletten dürfen ebenfalls (einzeln) benutzt werden….

Und wie immer die Hinweise:

  • Betrachtet man die generelle Zielrichtung der Corona-Maßnahmen – und die Ursache dafür – empfehlen wir, die Vorgaben der Corona VO B-W vernünftig und eher streng auszulegen und anzuwenden. Es ist nicht zielführend, Schlupflöcher zu suchen und zu nutzen.
    Und die Hygieneregeln und ggf. Ausgangsbeschränkungen sind in allen Fällen strikt zu beachten.
  • Als Verband können wir zu den Vorschriften immer nur Tipps und Hinweise geben, keine rechtsverbindliche Auskunft.
  • Diese Informationen beruhen auf der am 20.4.21 unter o.g. Link veröffentlichten Version der Übersicht des Landes Baden-Württemberg.

 

Viele Grüße,
euer Präsident Helmut Glaser