Liebe Mitglieder,
leider gibt es Waffenbehörden, die für die nachträgliche Eintragung von vor dem 1.9.2020 erworbenen – und damals frei erhältlichen – „Waffenteilen“ eine (Bedürfnis-) Bescheinigung des Verbands verlangen.
Welche Waffenteile vom BKA als „wesentliche Teile“ neu eingestuft wurden, kann im BKA Leitfaden (Link) nachgelesen werden (z.B. „Lower“ für halbautomatische Büchsen).
Wenn eine solche Bescheinigung benötigt wird, bitte folgendermaßen verfahren:
Schlagwort-Archive: Landesverband
Liebe Mitglieder,
es nähert sich der 1. September 2021 und damit das Ende der Übergangsfrist für die Anmeldung von „großen“ Magazinen und Magazingehäusen sowie Waffen mit „großen“ fest eingebauten Magazinen.
Wir sind keine Juristen und können immer nur Ratschläge geben und darlegen, wie wir das sehen. Rechtsverbindliche Auskünfte kann nur die Behörde geben. Trotzdem… hier ein paar Hinweise, was ihr veranlassen müsst.
Zunächst eine Zusammenfassungen der wichtigsten einschlägigen Vorschriften aus dem Waffengesetz zu dieser Thematik:
1. Vorschriften aus dem Waffengesetz
WaffG Anlage 2 Abschnitt 1: Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
…
1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;
1.2.5
mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;
1.2.6
halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;
1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;
1.2.8
nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;
…
WaffG Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
4.4
Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.
4.4.1
Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.
4.4.2
Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.
4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.
§ 58 WaffG: Altbesitz; Übergangsvorschriften…
- (Absatz 17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.
- Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
- (Absatz 18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 (Anmerkung: z.B. Waffenbesitzkarte) oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.
§ 37h WaffG: Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
(1) Über die Anzeige
1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
3. des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
2. Für wen gilt dies?
- Die Vorschriften in Bezug auf Magazine/Magazingehäuse gelten für jeden – egal ob Waffenbesitzer/in, Inhaber/in einer Waffenbesitzkarte oder nicht.
- D.h. auch wenn jemand als ehemaliger Waffenbesitzer/in, Jäger/in oder Bundeswehr-/ Polizeiangehöriger so ein „großes“ Magazin oder auch nur das Gehäuse besitzt, gelten die Vorgaben des WaffG. (Anmerkung: Woher soll der „Normalbürger“ das wissen???)
- Die Vorschriften zu Waffen mit fest eingebauten Magazin gelten ebenfalls für alle. „Fest eingebaute Magazine“ werden häufig bei Schrotflinten vorkommen. Erfahrungsgemäß ist jedoch die Kapazität des Röhrenmagazins unter 10 Patronen für das auf der Waffe angegebene Kaliber. Dies sollte jedoch unbedingt überprüft werden.
3. Magazine – was ist zu tun?
- Stellt zunächst fest, ob ihr Magazine bzw. Magazingehäuse gemäß den Vorgaben des Abschnitts 1 WaffG besitzt (vereinfacht gesagt, Langwaffenmagazine mit eine „theoretischen“ Kapazität von mehr als 10 Patronen und Kurzwaffenmagazine mit eine „theoretischen“ Kapazität von mehr als 20 Patronen.).
- Stellt fest, wann ihr dies/e erworben/besessen habt. Dabei kann das Magazin durchaus bereits vor der Waffe erworben bzw. besessen worden sein. Oder man hat das Magazin irgendwann mal geschenkt bekommen usw. usw.. Der Erwerb/Besitz des Magazin kann also bereits vor dem Kauf der dazugehörigen Waffe erfolgt sein.
- Auf manchen Magazinen ist das Herstellungsdatum in offener oder codierter Form (z.B. Buchstabenkombination A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I = 8, K = 9 ) angebracht. Dies bitte prüfen.
- Wenn das Datum des Erwerbs/Besitzes ermittelt wurde, gibt es nun zwei Möglichkeiten:
- 3.1 Magazine – Erwerb/Besitz vor dem 13. Juni 2017
- Nehmt Kontakt zu eurer zuständigen Waffenbehörde auf und lasst euch die entsprechenden Formulare für die (An-)Meldung zusenden.
- Füllt diese aus und sendet sie fristgerecht der Behörde zurück
- Mit der Anmeldung bei der Behörde verliert das Magazin die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (s. § 58 Abs. 17 WaffG: … so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam…“)
- 3.2. Erwerb nach dem 13. Juni 2017 (aber vor dem 1.9.2020)
- Für diese Magazine benötigt ihr eine Freigabe des BKA. Auf der Seite des BKA könnt ihr das entsprechende Formular unter diesem Link herunterladen. Auf dem Formular sind die benötigten Unterlagen aufgeführt.
- Mit der erteilten Genehmigung des BKA verliert das Magazin die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (s. § 58 Abs. 17 WaffG: … nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.“)
- 3.1 Magazine – Erwerb/Besitz vor dem 13. Juni 2017
Weitere Hinweise finden sich auf der Seite des BKA unter diesem Link:
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/3AendWaffG/3AendWaffG_node.html
Dieser Link zum BKA ist die Quelle für folgende Übersichtsgrafiken:
Dabei bezieht sich der Begriff „verbotene Schusswaffe“ auf die Waffen gem. Ziff. 1.2.6 und 1.2.7 der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG.
Leider gibt es in Bezug auf die Aufbewahrung der Magazine/Magazingehäuse noch Diskussionen mit manchen Behörden. Nach unserer Auffassung „verliert“ das „Blechstück“ mit der Meldung/Genehmigung die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (vergl. § 58 Abs. 17 WaffG: „… Verbot wird nicht wirksam…“) und muss damit auch nicht wie ein solcher in einem klassifizierten Behältnis aufbewahrt werden. Sobald es kein „verbotener Gegenstand“ mehr ist, ist es waffenrechtlich nicht mehr relevant und somit vom Gesetz nicht mehr erfasst. Dies sehen manche Behörden jedoch anders und es wird dazu sicherlich gerichtliche Entscheidungen geben.
Das „Bayrische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration“ hat aber bereits im August 2020 in seinem „Merkblatt: Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ (Seite 7) folgende Aussage getroffen:
„… Was passiert mit „großen“ Magazinen, die ich bereits besitze?
Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen
diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei
ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine
strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an
einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben
werden.
Sportschützen, die ein „großes“ Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben
haben und nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für
die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können
diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts
nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen. Wurde ein entsprechender Antrag bis zum
01.09.2021 gestellt, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag keine strengeren
Anforderungen an die Aufbewahrung….“
Und noch ein Nachtrag: Sollte jemand Salutwaffen, die von den Änderungen des WaffG betroffen sind, bitte die aktuellen Vorschriften beachten. Hier kann der Verband jedoch keine „Hilfestellung“ geben, da wir uns nur mit dem sportlichen Bereich befassen.
Viele Grüße, euer Präsident, Helmut Glaser
8.6.2021 – Update zu Trainingsmöglichkeiten unter Corona-Bedingungen
Liebe Mitglieder,
das Ministerium hat die neue „Corona-Verordnung Sport“ veröffentlicht ( Link ). Leider ist es zwischenzeitlich absolut unmöglich, eine landesweit gültige Aussage darüber zu treffen, was lokal erlaubt ist, da die „Öffnungsstufen“ – und damit die zulässigen Personenzahlen – sich nach den lokalen Inzidenzzahlen und -entwicklungen richten. Welche „Öffnungsstufe“ aktuell gilt, könnt ihr in den meisten Fällen auf der Homepage eures Landratsamts bzw. der Stadtverwaltung erfahren.
Ein Hinweis kann jedoch gegeben werden: Die vom WaffG geforderten Aufsichten, nachweislich genesene Personen und vollständig geimpfte Personen (14 Tage Frist bitte beachten) zählen nicht zu der maximal erlaubten Personenzahl.
Eine kleine Übersicht hat das Kultusministerium in dieser Form veröffentlicht: Regelungen für den Sport
Selbstverständlich sind die Vorgaben, speziell die Hygienevorgaben , entsprechend der Corona-VO der Landesregierung immer (vorrangig) zu beachten.
Sobald der Landesverband die weitere Entwicklung einschätzen kann, werden wir wieder Ausbildungen (IPSC S+R Test, Sachkunde usw.) anbieten. Dies wird hier auf der Homepage veröffentlicht.
Viele Grüße und viel Spaß beim Training,
euer Präsident Helmut Glaser
22.4.21 – Aktuelle Informationen „Schießsport und Corona“ – Trainingsmöglichkeiten
Liebe Mitglieder,
schon wieder ein Veröffentlichung zum Thema „Corona“…
Seit 20.4.21 gibt es eine von der Landesregierung veröffentlichte neue Übersicht zu den „geöffnet/geschlossen Einrichtungen“. Nach folgenden Einschränkungen:
- Einige Öffnungen und Schließungen sind abhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz im Stadt- oder Landkreis.
- Die Maßnahmen treten in Kraft, sobald die Inzidenz mehrere Tage infolge konstant ist: Bei sinkenden Zahlen muss die Inzidenz mindestens fünf Tage infolge, bei steigenden Zahlen mindestens drei Tage infolge konstant sein.
- Die jeweiligen Stadt- und Landkreise sind zuständig für die Information der Bevölkerung.
Heißt es dort zum Schießsport:
Schießsportanlagen – bei einer Inzidenz von unter 50 ist erlaubt:
Im Freien max. 10 Personen. In geschlossenen Räumen max. 5 Personen aus 2 Haushalten sowie zu dienstlichen Zwecken und des Spitzen- und Profisports.
Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.
Schießsportanlagen – bei einer Inzidenz von unter 100 (50 – 100) ist erlaubt:
Max. 5 Personen aus 2 Haushalten im Freien oder geschlossenen Räumen sowie zu dienstlichen Zwecken und des Spitzen- und Profisports.
Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.
Schießsportanlagen – bei einer Inzidenz von über 100 ist erlaubt:
Alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. im Freien und in geschlossen Räumen sowie zu dienstlichen Zwecken und des Spitzen- und Profisports. Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.
Aber um es nicht zu einfach zu machen, können die Landkreise und Städte noch lokale Regelungen erlassen.
Daher unsere Empfehlung: Fragt auf Basis der Übersicht der Landesregierung (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210420_Liste-offen-geschlossen.pdf) bei eurer lokalen Behörde nach, in welchem Umfang ihr (wieder) trainieren dürft.
Zumindest gibt es jetzt keinen Unterschied mehr zwischen Schießständen „im Freien“ und „geschlossenen Ständen“. Und die Toiletten dürfen ebenfalls (einzeln) benutzt werden….
Und wie immer die Hinweise:
- Betrachtet man die generelle Zielrichtung der Corona-Maßnahmen – und die Ursache dafür – empfehlen wir, die Vorgaben der Corona VO B-W vernünftig und eher streng auszulegen und anzuwenden. Es ist nicht zielführend, Schlupflöcher zu suchen und zu nutzen.
Und die Hygieneregeln und ggf. Ausgangsbeschränkungen sind in allen Fällen strikt zu beachten. - Als Verband können wir zu den Vorschriften immer nur Tipps und Hinweise geben, keine rechtsverbindliche Auskunft.
- Diese Informationen beruhen auf der am 20.4.21 unter o.g. Link veröffentlichten Version der Übersicht des Landes Baden-Württemberg.
Viele Grüße,
euer Präsident Helmut Glaser
Information zu den Meisterschaften des GSVBW
Liebe Mitglieder,
leider muss ich euch heute informieren, dass die Entwicklung der Corona-Situation den Gesamtvorstand des Landesverbands zu folgendem Beschluss „gezwungen“ hat:
„Bis mindestens September 2021 finden im GSVBW e.V. keine Meisterschaften und/oder sonstigen Veranstaltungen (z.B. Sicherheits- und Regeltests, Sachkundeausbildung o.ä.) statt. Anfang September wird der Gesamtvorstand die Situation neu beurteilten“.
Uns ist bewusst, dass zum Beispiel für den Nachweis von Wettkämpfen im Sinne des Waffengesetzes, diese überhaupt erst angeboten werden müssen. Aber leider ist genau dies auf Landesebene durch die Corona-Verordnung nicht möglich (wobei es manchmal nicht feststellbar ist, was wo und wann gerade möglich ist….).
Aber dies heißt nicht, dass gar keine Wettkämpfe stattfinden können/dürfen, denn in manchen Land- und Stadtkreisen ist ja ein (wenn auch stark eingeschränkter) Schießbetrieb möglich – meist mit Genehmigung der Behörde.
Unser Vorschlag: Wenn unter Beachtung der Corona-Auflagen, der Hygienevorschriften und ggf. einer behördlichen Genehmigung ein Schießbetrieb möglich ist, sollten diese Vereine auf Vereinsebenen kleine Wettkämpfe anbieten. Damit diese als „offizielle Wettkämpfe auf Basis einer genehmigten Sportordnung“ angesehen werden können, bitten wir um folgenden Ablauf:
- Der ausrichtende Verein schickt die Ausschreibung dem Landesverband per Email
(an: „sportleiter50m[at]gsvbw.de“, Stephan Hapke). In der Ausschreibung müssen die Modalitäten aufgeführt sein (Zeit, Ort, Disziplin, Art der Anmeldung usw.) - Der Landesverband prüft Disziplin und Sporthandbuchkonformität und bestätigt dies dem Verein.
- Der Landesverband veröffentlicht die Ausschreibung im Terminkalender
- Der Verein kann/sollte nach der Bestätigung die Urkunden/Ergebnislisten mit dem Vermerk „offiziell anerkannter BDS/GSVBW Wettkampf“ versehen.
- Falls gewünscht veröffentlicht der Landesverband die Ergebnislisten auf der Homepage.
Die Idee dahinter ist, dass dort wo es möglich und zulässig ist, bereits auf Vereinsebene (kleine) offizielle Wettkämpfe stattfinden können. Und bei einer entsprechenden Disziplin (z.B. Fallscheibe) können durchaus eine ganze Anzahl von Mitgliedern an dem Wettkampf teilnehmen, ohne gegen bestehende Vorschriften zu verstoßen. Der Wettkampf sollte „offen“ ausgeschrieben werden.
Natürlich hat ein derartiger Wettkampf nicht den „Stellenwert“ einer Landes- oder Deutschen Meisterschaft, aber im „unteren Befürwortungsbereich“ wäre dies durchaus eine – den aktuellen Einschränkungen geschuldete – Alternative.
Prüft einfach, ob dies bei euch möglich ist…
Aber es gilt immer: Die jeweils gültigen Corona-Regelungen und Hygiene Vorgaben müssen unbedingt beachtet werden.
Viele Grüße,
euer Helmut Glaser
Landtagswahl 2021 – 4 Fragen an die Parteien — hier alle Antworten
Liebe Mitglieder,
am 19.02.2021 erhielt ich die erste Antwort auf mein Schreiben. Vom FDP Fraktionsvorsitzenden, Herrn Dr. Hans-Ulrich Rülke. Am 26.02.2021 erhielt ich die Antwort der CDU Fraktion. Am 1. März die Antworten der AfD Fraktion und der SPD Fraktion. Die Schreiben sind hier abrufbar:
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- 19.02.2021: Antwort der FDP Fraktion
- 26.02.2021: Antwort der CDU Fraktion
- 01.03.2021: Antwort der AfD Fraktion
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- 01.03.2021: Antwort der SPD Fraktion
- am 3.3.2021 erhielt ich noch eine Mail der neu für den Landtag kadidierenden Partei „Volt“ mit der Bitte um Veröffentlichung: Stellungnahme Volt
- 09.03.2021: Antwort der Fraktion Grüne
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Liebe Mitglieder,
wie bei früheren Wahlen, haben wir als Verband Fragen an die im Landtag von Baden-Württemberg vertretenden Parteien gestellt. Natürlich sind wir als gemeinnütziger Verband politisch und konfessionell neutral. Daher wurden an die Parteien gleichlautende Frage gestellt und es werden alle Antworten hier veröffentlicht. Angegeschrieben wurden (alphabetische Aufzählung): AfD; CDU; Die Grünen im Landtag BW; FDP/DVP; SPD.
Hier der genaue Wortlaut des Schreibens:
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Fragen zur Information der Verbandsmitglieder im Vorfeld der Landtagswahl 2021
Sehr geehrter… ,
wie schon in der Vergangenheit, informieren wir im Vorfeld von Wahlen unsere Mitglieder über die politische Meinung der einzelnen Fraktionen im Zusammenhang mit dem Schießsport und dem damit verbundenen Waffenbesitz durch Sportschützen. Wir werden dabei – als politisch neutraler und unabhängiger Verband – keine Empfehlungen aussprechen, sondern die Antworten direkt den Mitgliedern zu Verfügung stellen. Ich schreibe Ihnen als Präsident des „Grosskaliber Sportschützen Verband Baden-Württemberg e.V.“ im Namen von über 450 Mitgliedsvereinen und 13.000 Mitgliedern in Baden-Württemberg Neben den unserem Verband angeschlossenen Mitgliedern sind weitere etwa 150.000 Bürger in Baden-Württemberg in anderen Schießsportverbänden organisiert.
1. Frage zur Anerkennung von waffenrechtlichen Bedürfnissen
Auf Grund der Schließung vieler Schießsportanlagen im Frühjahr und der erneuten Schließung seit Dezember, ist es für viele Mitglieder nicht möglich, die vom Waffengesetz geforderten schießsportlichen Anforderungen an den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu erfüllen, da der Nachweis der schießsportlichen Aktivitäten auf Grund der seit März 2020 nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehenden Trainingsmöglichkeiten nicht erfüllbar ist. Die gesetzliche Vorgabe hierzu lautet:
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(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und
3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
**********************
Frage:
Würde die xxx Fraktion zustimmen, dass es die nächsten 12 Monate möglich ist, abweichend von den Vorgaben des oben aufgeführten §14 Abs. 2 Nr.2 WaffG bei der Prüfung der sportlichen Aktivitäten anlässlich eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zum Erwerb einer Schusswaffe, die letzten 18 Monate heranzuziehen und dabei die schießsportlichen Aktivitäten statt in den letzten 12 Monate, die der letzten 18 Monate zu beurteilen, da durch die Schließung der Sportanlagen in mindestens 4 Monaten keine Ausübung des Sport möglich war/ist.
2. Schließung von Schießstätten im Lockdown
Von Sozialministerium erhielten wir Mitte Januar 2021 auf Anfrage folgende Aussage:
„Schießsportanlagen dürfen nur im Freien und auch dort nur betrieben werden, wenn Sie weitläufig sind (§ 1d Abs. 1 Satz 3 und 4 CoronaVO). Der Betrieb gedeckter oder teilgedeckter Sportanlagen ist nach § 1d Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO außer mit den dort bestimmten Ausnahmen untersagt. Die von Ihnen in Punkt 2 und Punkt 3 genannten Schießanlagen befinden sich nicht im Freien bzw. sind keinesfalls weitläufig. Folglich ist der Betrieb zum jetzigen Zeitpunkt untersagt.….“
Damit ist die Ausübung des Schießsport auf 99 % aller Anlagen nicht möglich. Für den Bau von Schießständen gibt jedoch eine spezielle „Schießstandbaurichtlinie“, die genau vorschreibt, dass Schießstände so zu bauen sind, dass die Gase (bei Verwendung von Feuerwaffen) nicht vom Schützen/Schützinnen eingeatmet werden können. D.h. die Schießstände müssen entweder „offen“ sein oder über eine entsprechend starke Lüftung/Luftumwälzung verfügen. Aus unserer Sicht wäre damit unter Einhaltung der Hygiene-Regeln die Ausübung des Schießsport durchaus möglich, denn die Bauart bzw. Lüftung wirkt auf alle in der Luft befindlichen Schadstoffe.
Von Seiten des für den Sport zuständigen Kultusministeriums wurde dies so gesehen und es wäre der Schießsport unter Beachtung der Hygieneregeln auf Schießständen möglich gewesen, sofern es sich nicht um vollständig geschlossene Stände handelt. Leider wurde diese Auffassung durch die oben genannte Mail widerrufen.
Frage:
Wie stellt sich die xxx Fraktion zu der pauschalen Schließung von Schießständen durch die Aussage des Sozialministeriums. Diese wurde getroffen, ohne zu berücksichtigen, dass es für diese spezielle Anforderungen für den Gesundheitsschutz der Sportler und Sportlerinnen gibt.
3. Waffenrecht allgemein
Von bestimmten politischen Parteien wird immer wieder ein totales Waffenverbot in privater Hand gefordert. So lautet es beispielsweise im Grundsatzprogramm einer Partei:
„…Die öffentliche Sicherheit und den Schutz vor Gewalt zu gewährleisten, gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsstaates. Jede*r hat das Recht auf ein Leben frei von Gewalt. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Dies ernst zu nehmen bedeutet, ein Ende des privaten Besitzes von tödlichen Schusswaffen mit Ausnahme von Jäger*innen und Förster*innen sowie illegalen Waffenbesitz stärker zu kontrollieren und zu ahnden….“
Hier wird ein Bezug, den es in der Realität nicht gibt, konstruiert. Denn weder unterlaufen Sportschützinnen und -schützen mit ihren privaten Sportwaffen die Aufgaben des Rechtsstaats im Bereich öffentliche Sicherheit und Gewaltprävention, noch rütteln sie am Gewaltmonopol des Staates.
Frage:
Wie ist die Meinung der xxx Fraktion zu diesem Punkt? Stellen legale und vielfach überprüfte Sportschützen und Sportschützinnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und greifen in das Gewaltmonopol des Staates ein?
4. Gebühren bei sogenannten „Aufbewahrungskontrollen“
Gemäß den Vorgaben des Waffengesetzes kontrollieren die einzelnen Waffenbehörden die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Schusswaffen bei den jeweiligen Besitzern und Besitzerinnen. Dies wird von uns als Verband akzeptiert. Was jedoch immer wieder Diskussionen und Unverständnis auslöst, ist die äußerst unterschiedliche Gebührengestaltung bei diesen Kontrollen. Dies führt dazu, dass teilweise im Landkreis deutliche andere Gebühren fällig werden, als in der betreffenden Stadt. Teilweise ist der Rahmen dabei von gebührenfrei bis mehrere hundert Euro.
In der Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht (BT Drucksache 331/11) heisst es dazu in Ziff. 36.7: „…Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden. …“
Frage:
Würde sich die xxx Fraktion dafür einsetzen, dass die Gebühren für die „Verdachtsunabhängigen Kontrollen (§ 36 Abs. 3 WaffG)“ in § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) geregelt wird, statt wie aktuell in Abs 3. Damit ließe sich eine landeseinheitliche Gebühr einführen. Auch wenn es in der Verwaltungsvorschrift heißt, dass diese „null“ sein soll, würden die Mitglieder sicherlich eine Gebühr von unter EUR 30.- akzeptieren. Wichtig ist hier ein landeseinheitliches Verfahren und Gebühren.
Ich bedanke mich im Namen unserer Mitglieder für Ihre Antworten auf die oben genannten Fragen und werde Ihre Antwort diesen zur Verfügung stellen. Gerne dürfen Sie mir Ihre Antwort als Email zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
**************************************************************
Nun bin ich auf die Antworten gespannt…
Viele Grüße,
euer Präsident Helmut Glaser
Informationen zu den Meisterschaften 2021
Liebe Mitglieder,
viele von euch haben sich – und uns – gefragt, wie es mit den Bezirksmeisterschaften 2021 aussieht. Leider können wir diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nur mit einem „wir wissen es nicht, müssen aber das Schlimmste annehmen“ beantworten. Wir gehen aktuell davon aus, dass die Einschränkungen der Bundes- und Landesregierung noch lange Zeit fortgesetzt werden und teilweise müssen wir sogar mit weiteren Ein-/Beschränkungen rechnen.
Der GSVBW Gesamtvorstand führt zur Zeit regelmäßige Telefonkonferenzen durch, in denen wir die Situation besprechen und überlegen, was machbar ist. Stand heute müssen wir davon ausgehen, dass die Durchführung der Bezirksmeisterschaften in der üblichen Form auf Grund der Corona-Beschränkungen nicht möglich ist und auch in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird.
Wir haben daher nach einer Alternative gesucht und planen zum Termin der Landesmeisterschaft Anfang Juni ein „offenes“ Pokalschiessen in Stil einer Landesmeisterschaft. „Pokalschiessen“ und nicht „Landesmeisterschaft“, da dabei jedem Mitglied die Teilnahme offen steht und keine Qualifikation erforderlich ist. Aber auch dies hängt davon ab, ob derartige Veranstaltungen Anfang Juni bereits wieder erlaubt sind und ob sich genügend Mitglieder bereit erklären, bei der Ausrichtung zu helfen. Vor Ostern werden wir entscheiden, ob die dann bestehenden und zu erwartenden Regierungsvorgaben es erlauben, eine derartige Veranstaltung (weiter) zu planen.
Den Corona-Einschränkungen „zum Opfer fallen“ werden vermutlich auch die LM IPSC Langwaffen Anfang Mai, die LM 97/11 und das South-West. Da diese Meisterschaften jedoch auch kurzfristig geplant und umgesetzt werden können, haben wir hier noch eine ganz ganz kleine Hoffnung und bitten euch, einfach auf der Homepage auf die Ausschreibung zu achten. Bitte sendet ohne Ausschreibung keine Anmeldungen und überweist keine Startgelder.
Auf Grund der Vorgaben aus den diversen Corona-Verordnungen können wir im Moment leider auch keine Schulungen oder Kurse anbieten (Sachkunde, Western- bzw. IPSC Sicherheits- und Regeltest). Sobald sich etwas ändert, informieren wir euch auf der Homepage und über den Newsletter.
Ich bedauere sehr, keine besseren Informationen geben zu können, aber wir haben eine Zeit, in der alles anders ist. Manches sehr sinnvoll, manches wenig nachvollziehbar… Als Sportler trifft es uns im Moment leider besonders hart. Insbesondere, da in unserem Sport auch noch rechtlichen Vorgaben einzuhalten sind, deren Umsetzung momentan nicht möglich sind.
Ich kann daher nur an euer Verständnis plädieren und euch bitten, dass wir gemeinsam dafür Sorge tragen, dass wir bald wieder unseren Sport ausüben können.
Viele Grüße,
euer Präsident, Helmut Glaser
Aktueller Corona-Lockdown – Auswirkungen auf den Schießsport im Landesverband
>Diese Information wurde auch als Newsletter versendet <
Grundsätzliches
Diese Ausführungen sollen die Vereine und Mitglieder bei der Auslegung der aktuellen Corona-Verordnung unterstützen. Es ist keine behördliche Auslegung und erfolgt ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie stellen allein die Auffassung des Verbands (basierend auf den derzeitigen Informationen) dar. Für rechtssichere/verbindliche Auskünfte müssen sich die Vereine individuell mit den für sie zuständigen Behörden in Verbindung setzen. Dies insbesondere auch deshalb, da mehrere Städte und Landkreise bereits eigenständige Regelungen zum Infektionsschutz erlassen haben, die teilweise in Form von örtlichem Polizeirecht über die Maßgaben der Corona VO der Landesregierung hinausgehen. Diese örtlichen Regelungen sind als Spezialvorschriften/-verordnungen vorrangig einzuhalten. Sprecht bitte bei Fragen eure lokalen Behörden/ Ordnungsämter an.
Betrachtet man die generelle Zielrichtung der aktuellen Maßnahmen – und die Ursache dafür – empfehlen wir, die Vorgaben der Corona VO B-W vernünftig und eher streng auszulegen und anzuwenden. Es ist nicht zielführend, Schlupflöcher zu suchen und zu nutzen.
Ist Schießsport derzeit überhaupt erlaubt?
Der Betrieb / die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten ist weiterhin allein, zu zweit oder mit den Angehörigen eines eigenen Hausstandes zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden oder anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Darunter fällt in Baden-Württemberg (fast) kein mir bekannter Schießstand, denn offene bzw. teilgedeckte Schießstände gelten nach aktueller Auslegung nicht als „weitläufige Außenanlage“. Ob eventuell ein Truppenübungsplatz darunter fällt müsste geklärt werden.
Wer sich in Bezug auf den lokalen Schießstand nicht sicher ist, sollte unbedingt die zuständige Behörde fragen, ob die (Schieß-)Sportausübung erlaubt ist.
Wie ist das mit den Ausgangsbeschränkungen in Bezug auf die Sportausübung?
Von den Ausgangsbeschränkungen (tagsüber) ausgenommen ist der Sport und die Bewegung im Freien ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Damit wäre es (theoretisch) auch erlaubt, sich ohne Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen, zu einem „offenen weitläufigen Schießstand“ zu begeben und – sofern dieser als „Außenanlage gilt – dort Schießsport zu betreiben.
Anerkennung „schießsportlicher Aktivitäten“ in der Zeit vom 16.12.20 bis zur Aufhebung des Lockdowns
Da der Schießsport nur in „weitläufigen Außenanlagen“ erlaubt ist, können Aktivitätsnachweise für diesen Zeitraum nur anerkannt werden, wenn bei Antragsstellung nachgewiesen wird, dass tatsächlich auf einer derartigen Anlage trainiert wurde (ggf. mit behördlicher Genehmigung).
Das schießsportliche Training auf gewerblichen Schießständen ist leider ebenfalls nicht möglich, da die Sportausübung eben nur auf den erwähnten „weitläufigen Außenanlagen“ zulässig ist.
Siehe hierzu die Aussage des Sozialministeriums B-W:
„…Sehr geehrter Herr Glaser,
vom Sozialministerium haben wir zum Schießsport soeben folgende Information erhalten:
Schießsportanlagen dürfen nur im Freien und auch dort nur betrieben werden, wenn Sie weitläufig sind (§ 1d Abs. 1 Satz 3 und 4 CoronaVO). Der Betrieb gedeckter oder teilgedeckter Sportanlagen ist nach § 1d Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO außer mit den dort bestimmten Ausnahmen untersagt. Die von Ihnen in Punkt 2 und Punkt 3 genannten Schießanlagen befinden sich nicht im Freien bzw. sind keinesfalls weitläufig. Folglich ist der Betrieb zum jetzigen Zeitpunkt untersagt.….“
Sonstiges
- Der Betrieb von Vereinsgaststätten ist nicht erlaubt
- Bei erforderlichen (Bau-)Arbeiten in/an den Schießständen empfehlen wir, die Zulässigkeit vorher mit der zuständigen Behörde zu klären. Insbesondere, da auch die Fahrt zum Schießstand zu diesem Zweck nicht unter die allgemeinen Ausnahmeregeln der Ausgangsbeschränkungen fällt. Möglich wäre eventuell, dies unter „sonstigen vergleichbaren gewichtigen Grund“ einzuordnen. Dies jedoch eigenständig zu entscheiden… davon raten wir ab.
Leider sind dies keine guten Neuigkeiten und ich hoffe nur, dass es nach dem 10. Januar nicht noch in die Verlängerung geht…
Gerade für uns Sportschützen haben diese Verbote ja einige weitere Nachteile. So ist die Erbringung der gesetzlich geforderten Anzahl von Aktivitäten sehr schwierig geworden, da diese sich immer auf die letzten 12 Monate vor Antragstellung beziehen. Wenn nun in diesen 12 Monaten in drei oder vier Monaten alle Schießstände geschlossen waren, ist es für viele Mitglieder schwierig, in der verbleibenden Zeit die erforderliche Anzahl von Aktivitäten zu erbringen. Hier müsste der Gesetzgeber eine Ausnahme formulieren und den Zeitraum von 12 Monaten auf mindestens 16 Monate erweitern. Mal abwarten, ob sich da nach der Weihnachtspause ergibt….
Leider können wir deshalb auch erst nach dem 10. Januar entscheiden bzw. absehen, wie es mit den Bezirksmeisterschaften weiter geht.
So bleibt uns im Moment nichts anderes übrig, als euch allen nochmals (und trotz allem) ein Schönes Weihnachtsfest und einen Guten Rutsch zu wünschen,
euer Präsident Helmut Glaser
und die Vizepräsidenten Roland Merkel und Jörg Rupp
Aktuelle Corona VO – was ist im Schießsport möglich…
Liebe Mitglieder,
hier eine aktuelle Zusammenfassung, was im Schießsport in der Zeit vom 2.11. bis zum 30.11.20 möglich ist:
Zunächst etwas positives: Die Ausübung des Schießsports wird nicht wieder komplett untersagt.
Dennoch gelten die aktuellen allgemeinen Vorschriften der Corona-Verordnung. Diese sind auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht und können dort nachgesehen werden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/
Dort heißt es beim Punkt „Schießsport“ in der Tabelle (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/Uebersicht_Verschaerfung_CoronaVO_Novemeber.pdf) (Link auf der Seite der Landergierung funktioniert im Moment nicht – 2.11., 18.00 Uhr):
„Freizeit- und Amateurindividualsport (allein), zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, Spitzen- und Profisport gestattet.“
Für den Breiten- bzw. Vereinssport gilt demnach, dass die Sportausübung zu zweit (aus zwei verschiedenen Haushalten) oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet ist. Immer ist jedoch die maximale Anzahl von 10 Personen zu beachten.
Dies bedeutet natürlich eine gewaltige Einschränkung und erfordert einen erheblichen Planungsaufwand – aber es besteht zumindest weiterhin die, wenn auch stark eingeschränkte, Möglichkeit des Trainings.
Da der Betrieb der Schießanlagen für den Publikumsverkehr durch die aktuelle Corona VO untersagt ist, ist darauf zu achten dass nur Vereinsmitglieder oder Personen, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen (z.B. Mitglieder eingemieteter Vereine) sich auf/in den Sportanlagen – unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen/ Maximalpersonenzahl – aufhalten. Mögliche Vereinsgaststätten gehören nicht zum Sportbetrieb und müssen geschlossen werden/bleiben.
Und natürlich gelten nach wie vor die bekannten Hygieneregeln. Diese müssen unbedingt eingehalten und beachtet werden.
Viele Grüße, euer Helmut Glaser
BDS Masters 2020 – Ergebnis
Bei hochsommerlichen Temperaturen startete am Samstag, den 8. August der erste Wurfscheiben-Wettbewerb des GSVBW seit dem Corona-Shutdown.
Es galt 120 Wurfscheiben Trap und Skeet zu treffen, je zu Hälfte mit der Vorderschaft-Repetierflinte als auch wahlweise der (Bock-)Doppel- oder Selbstlade-Flinte.
Trotz einem Defekt der Wurfmaschine des Trapstandes gleich zu Beginn waren die Starter hoch motiviert und zeigten gerade am Nachmittag als der Thermometer die 35°C-Marke erreichte, was machbar ist. Entsprechend positiv fielen die Ergebnisse aus. Wie in den Vorjahren unterschieden sich die Ergebnisse der vorderen Plätze nur durch Zweittreffer. Hier die Übersicht der vorderen 10 Ränge:
1. Siegfried Rösler 107 / 7
2. Peter Stöffler 103 / 7
3. Andreas Rücker 103 / 18
4. Sven Stutzmann 101 / 7
5. Matthias Wendl 97 / 4
6. Peter Bitz 91 / 11
7. Sven Wendl 90 / 12
8. Aaron Richter 71 / 7
9. Martin Maier 47 / 10
10. Hans.-J. Lütter 27 / 0
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Liebe Mitglieder,
ich freue mich, nach der langen „Schießpause“, hier nun die Ausschreibung zum BDS Masters veröffentlichen zu können. Am 8. August findet dieses Match – natürlich unter Beachtung der aktuellen Vorgaben aus der Corona-Verordnung – in Osterburken statt.
Hier die Ausschreibung und das Anmeldeformular:
Allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern viel Spass und Dank an Siegfried Rösler, der wieder die Organisation übernimmt…
euer Helmut Glaser