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Information zu den Meisterschaften des GSVBW

Liebe Mitglieder,
leider muss ich euch heute informieren, dass die Entwicklung der Corona-Situation den Gesamtvorstand des Landesverbands zu folgendem Beschluss „gezwungen“ hat:
Bis mindestens September 2021 finden im GSVBW e.V. keine Meisterschaften und/oder sonstigen Veranstaltungen (z.B. Sicherheits- und Regeltests, Sachkundeausbildung o.ä.) statt. Anfang September wird der Gesamtvorstand die Situation neu beurteilten“.

Uns ist bewusst, dass zum Beispiel für den Nachweis von Wettkämpfen im Sinne des Waffengesetzes, diese überhaupt erst angeboten werden müssen. Aber leider ist genau dies auf Landesebene durch die Corona-Verordnung nicht möglich (wobei es manchmal nicht feststellbar ist, was wo und wann gerade möglich ist….).
Aber dies heißt nicht, dass gar keine Wettkämpfe stattfinden können/dürfen, denn in manchen Land- und Stadtkreisen ist ja ein (wenn auch stark eingeschränkter) Schießbetrieb möglich – meist mit Genehmigung der Behörde.
Unser Vorschlag: Wenn unter Beachtung der Corona-Auflagen, der Hygienevorschriften und ggf. einer behördlichen Genehmigung ein Schießbetrieb möglich ist, sollten diese Vereine auf Vereinsebenen kleine Wettkämpfe anbieten. Damit diese als „offizielle Wettkämpfe auf Basis einer genehmigten Sportordnung“ angesehen werden können, bitten wir um folgenden Ablauf:

  • Der ausrichtende Verein schickt die Ausschreibung dem Landesverband per Email
    (an: „sportleiter50m[at]gsvbw.de“, Stephan Hapke). In der Ausschreibung müssen die Modalitäten aufgeführt sein (Zeit, Ort, Disziplin, Art der Anmeldung usw.)
  • Der Landesverband prüft Disziplin und Sporthandbuchkonformität und bestätigt dies dem Verein.
  • Der Landesverband veröffentlicht die Ausschreibung im Terminkalender
  • Der Verein kann/sollte nach der Bestätigung die Urkunden/Ergebnislisten mit dem Vermerk „offiziell anerkannter BDS/GSVBW Wettkampf“ versehen.
  • Falls gewünscht veröffentlicht der Landesverband die Ergebnislisten auf der Homepage.

Die Idee dahinter ist, dass dort wo es möglich und zulässig ist, bereits auf Vereinsebene (kleine) offizielle Wettkämpfe stattfinden können. Und bei einer entsprechenden Disziplin (z.B. Fallscheibe) können durchaus eine ganze Anzahl von Mitgliedern an dem Wettkampf teilnehmen, ohne gegen bestehende Vorschriften zu verstoßen. Der Wettkampf sollte „offen“ ausgeschrieben werden.

Natürlich hat ein derartiger Wettkampf nicht den „Stellenwert“ einer Landes- oder Deutschen Meisterschaft, aber im „unteren Befürwortungsbereich“ wäre dies durchaus eine – den aktuellen Einschränkungen geschuldete – Alternative.

Prüft einfach, ob dies bei euch möglich ist…

Aber es gilt immer: Die jeweils gültigen Corona-Regelungen und Hygiene Vorgaben müssen unbedingt beachtet werden.

Viele Grüße,
euer Helmut Glaser

Landtagswahl 2021 – 4 Fragen an die Parteien — hier alle Antworten

Liebe Mitglieder,

am 19.02.2021 erhielt ich die erste Antwort auf mein Schreiben. Vom FDP Fraktionsvorsitzenden, Herrn Dr. Hans-Ulrich Rülke. Am 26.02.2021 erhielt ich die Antwort der CDU Fraktion. Am 1. März die Antworten der AfD Fraktion und der SPD Fraktion. Die Schreiben sind hier abrufbar:

 

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Liebe Mitglieder,

wie bei früheren Wahlen, haben wir als Verband Fragen an die im Landtag von Baden-Württemberg vertretenden Parteien gestellt. Natürlich sind wir als gemeinnütziger Verband politisch und konfessionell neutral. Daher wurden an die Parteien gleichlautende Frage gestellt und es werden alle Antworten hier veröffentlicht. Angegeschrieben wurden (alphabetische Aufzählung): AfD; CDU; Die Grünen im Landtag BW; FDP/DVP; SPD.
Hier der genaue Wortlaut des Schreibens:
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Fragen zur Information der Verbandsmitglieder im Vorfeld der Landtagswahl 2021

Sehr geehrter… ,
wie schon in der Vergangenheit, informieren wir im Vorfeld von Wahlen unsere Mitglieder über die politische Meinung der einzelnen Fraktionen im Zusammenhang mit dem Schießsport und dem damit verbundenen Waffenbesitz durch Sportschützen. Wir werden dabei – als politisch neutraler und unabhängiger Verband – keine Empfehlungen aussprechen, sondern die Antworten direkt den Mitgliedern zu Verfügung stellen. Ich schreibe Ihnen als Präsident des „Grosskaliber Sportschützen Verband Baden-Württemberg e.V.“ im Namen von über 450 Mitgliedsvereinen und 13.000 Mitgliedern in Baden-Württemberg Neben den unserem Verband angeschlossenen Mitgliedern sind weitere etwa 150.000 Bürger in Baden-Württemberg in anderen Schießsportverbänden organisiert.

1. Frage zur Anerkennung von waffenrechtlichen Bedürfnissen

Auf Grund der Schließung vieler Schießsportanlagen im Frühjahr und der erneuten Schließung seit Dezember, ist es für viele Mitglieder nicht möglich, die vom Waffengesetz geforderten schießsportlichen Anforderungen an den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu erfüllen, da der Nachweis der schießsportlichen Aktivitäten auf Grund der seit März 2020 nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehenden Trainingsmöglichkeiten nicht erfüllbar ist. Die gesetzliche Vorgabe hierzu lautet:
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(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und
3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
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Frage:
Würde die xxx Fraktion zustimmen, dass es die nächsten 12 Monate möglich ist, abweichend von den Vorgaben des oben aufgeführten §14 Abs. 2 Nr.2 WaffG bei der Prüfung der sportlichen Aktivitäten anlässlich eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zum Erwerb einer Schusswaffe, die letzten 18 Monate heranzuziehen und dabei die schießsportlichen Aktivitäten statt in den letzten 12 Monate, die der letzten 18 Monate zu beurteilen, da durch die Schließung der Sportanlagen in mindestens 4 Monaten keine Ausübung des Sport möglich war/ist.

2. Schließung von Schießstätten im Lockdown

Von Sozialministerium erhielten wir Mitte Januar 2021 auf Anfrage folgende Aussage:
Schießsportanlagen dürfen nur im Freien und auch dort nur betrieben werden, wenn Sie weitläufig sind (§ 1d Abs. 1 Satz 3 und 4 CoronaVO). Der Betrieb gedeckter oder teilgedeckter Sportanlagen ist nach § 1d Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO außer mit den dort bestimmten Ausnahmen untersagt. Die von Ihnen in Punkt 2 und Punkt 3 genannten Schießanlagen befinden sich nicht im Freien bzw. sind keinesfalls weitläufig. Folglich ist der Betrieb zum jetzigen Zeitpunkt untersagt.….
Damit ist die Ausübung des Schießsport auf 99 % aller Anlagen nicht möglich. Für den Bau von Schießständen gibt jedoch eine spezielle „Schießstandbaurichtlinie“, die genau vorschreibt, dass Schießstände so zu bauen sind, dass die Gase (bei Verwendung von Feuerwaffen) nicht vom Schützen/Schützinnen eingeatmet werden können. D.h. die Schießstände müssen entweder „offen“ sein oder über eine entsprechend starke Lüftung/Luftumwälzung verfügen. Aus unserer Sicht wäre damit unter Einhaltung der Hygiene-Regeln die Ausübung des Schießsport durchaus möglich, denn die Bauart bzw. Lüftung wirkt auf alle in der Luft befindlichen Schadstoffe.
Von Seiten des für den Sport zuständigen Kultusministeriums wurde dies so gesehen und es wäre der Schießsport unter Beachtung der Hygieneregeln auf Schießständen möglich gewesen, sofern es sich nicht um vollständig geschlossene Stände handelt. Leider wurde diese Auffassung durch die oben genannte Mail widerrufen.

Frage:
Wie stellt sich die xxx Fraktion zu der pauschalen Schließung von Schießständen durch die Aussage des Sozialministeriums. Diese wurde getroffen, ohne zu berücksichtigen, dass es für diese spezielle Anforderungen für den Gesundheitsschutz der Sportler und Sportlerinnen gibt.

3. Waffenrecht allgemein

Von bestimmten politischen Parteien wird immer wieder ein totales Waffenverbot in privater Hand gefordert. So lautet es beispielsweise im Grundsatzprogramm einer Partei:
„…Die öffentliche Sicherheit und den Schutz vor Gewalt zu gewährleisten, gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsstaates. Jede*r hat das Recht auf ein Leben frei von Gewalt. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Dies ernst zu nehmen bedeutet, ein Ende des privaten Besitzes von tödlichen Schusswaffen mit Ausnahme von Jäger*innen und Förster*innen sowie illegalen Waffenbesitz stärker zu kontrollieren und zu ahnden….
Hier wird ein Bezug, den es in der Realität nicht gibt, konstruiert. Denn weder unterlaufen Sportschützinnen und -schützen mit ihren privaten Sportwaffen die Aufgaben des Rechtsstaats im Bereich öffentliche Sicherheit und Gewaltprävention, noch rütteln sie am Gewaltmonopol des Staates.

Frage:
Wie ist die Meinung der xxx Fraktion zu diesem Punkt? Stellen legale und vielfach überprüfte Sportschützen und Sportschützinnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und greifen in das Gewaltmonopol des Staates ein?

4. Gebühren bei sogenannten „Aufbewahrungskontrollen“

Gemäß den Vorgaben des Waffengesetzes kontrollieren die einzelnen Waffenbehörden die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Schusswaffen bei den jeweiligen Besitzern und Besitzerinnen. Dies wird von uns als Verband akzeptiert. Was jedoch immer wieder Diskussionen und Unverständnis auslöst, ist die äußerst unterschiedliche Gebührengestaltung bei diesen Kontrollen. Dies führt dazu, dass teilweise im Landkreis deutliche andere Gebühren fällig werden, als in der betreffenden Stadt. Teilweise ist der Rahmen dabei von gebührenfrei bis mehrere hundert Euro.
In der Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht (BT Drucksache 331/11) heisst es dazu in Ziff. 36.7: „…Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden. …“

Frage:
Würde sich die xxx Fraktion dafür einsetzen, dass die Gebühren für die „Verdachtsunabhängigen Kontrollen (§ 36 Abs. 3 WaffG)“ in § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) geregelt wird, statt wie aktuell in Abs 3. Damit ließe sich eine landeseinheitliche Gebühr einführen. Auch wenn es in der Verwaltungsvorschrift heißt, dass diese „null“ sein soll, würden die Mitglieder sicherlich eine Gebühr von unter EUR 30.- akzeptieren. Wichtig ist hier ein landeseinheitliches Verfahren und Gebühren.

Ich bedanke mich im Namen unserer Mitglieder für Ihre Antworten auf die oben genannten Fragen und werde Ihre Antwort diesen zur Verfügung stellen. Gerne dürfen Sie mir Ihre Antwort als Email zusenden.

Mit freundlichen Grüßen

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Nun bin ich auf die Antworten gespannt…

Viele Grüße,
euer Präsident Helmut Glaser

Informationen zu den Meisterschaften 2021

Liebe Mitglieder,
viele von euch haben sich – und uns – gefragt, wie es mit den Bezirksmeisterschaften 2021 aussieht. Leider können wir diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nur mit einem „wir wissen es nicht, müssen aber das Schlimmste annehmen“ beantworten. Wir gehen aktuell davon aus, dass die Einschränkungen der Bundes- und Landesregierung noch lange Zeit fortgesetzt werden und teilweise müssen wir sogar mit weiteren Ein-/Beschränkungen rechnen.

Der GSVBW Gesamtvorstand führt zur Zeit regelmäßige Telefonkonferenzen durch, in denen wir die Situation besprechen und überlegen, was machbar ist. Stand heute müssen wir davon ausgehen, dass die Durchführung der Bezirksmeisterschaften in der üblichen Form auf Grund der Corona-Beschränkungen nicht möglich ist und auch in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird.
Wir haben daher nach einer Alternative gesucht und planen zum Termin der Landesmeisterschaft Anfang Juni ein „offenes“ Pokalschiessen in Stil einer Landesmeisterschaft. „Pokalschiessen“ und nicht „Landesmeisterschaft“, da dabei jedem Mitglied die Teilnahme offen steht und keine Qualifikation erforderlich ist. Aber auch dies hängt davon ab, ob derartige Veranstaltungen Anfang Juni bereits wieder erlaubt sind und ob sich genügend Mitglieder bereit erklären, bei der Ausrichtung zu helfen. Vor Ostern werden wir entscheiden, ob die dann bestehenden und zu erwartenden Regierungsvorgaben es erlauben, eine derartige Veranstaltung (weiter) zu planen.

Den Corona-Einschränkungen „zum Opfer fallen“ werden vermutlich auch die LM IPSC Langwaffen Anfang Mai, die LM 97/11 und das South-West. Da diese Meisterschaften jedoch auch kurzfristig geplant und umgesetzt werden können, haben wir hier noch eine ganz ganz kleine Hoffnung und bitten euch, einfach auf der Homepage auf die Ausschreibung zu achten. Bitte sendet ohne Ausschreibung keine Anmeldungen und überweist keine Startgelder.

Auf Grund der Vorgaben aus den diversen Corona-Verordnungen können wir im Moment leider auch keine Schulungen oder Kurse anbieten (Sachkunde, Western- bzw. IPSC Sicherheits- und Regeltest). Sobald sich etwas ändert, informieren wir euch auf der Homepage und über den Newsletter.

Ich bedauere sehr, keine besseren Informationen geben zu können, aber wir haben eine Zeit, in der alles anders ist. Manches sehr sinnvoll, manches wenig nachvollziehbar… Als Sportler trifft es uns im Moment leider besonders hart. Insbesondere, da in unserem Sport auch noch rechtlichen Vorgaben einzuhalten sind, deren Umsetzung momentan nicht möglich sind.
Ich kann daher nur an euer Verständnis plädieren und euch bitten, dass wir gemeinsam dafür Sorge tragen, dass wir bald wieder unseren Sport ausüben können.

Viele Grüße,
euer Präsident, Helmut Glaser

Aktueller Corona-Lockdown – Auswirkungen auf den Schießsport im Landesverband

>Diese Information wurde auch als Newsletter versendet <

Grundsätzliches

Diese Ausführungen sollen die Vereine und Mitglieder bei der Auslegung der aktuellen Corona-Verordnung unterstützen. Es ist keine behördliche Auslegung und erfolgt ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie stellen allein die Auffassung des Verbands (basierend auf den derzeitigen Informationen) dar. Für rechtssichere/verbindliche  Auskünfte müssen sich die Vereine individuell mit den für sie zuständigen Behörden in Verbindung setzen. Dies insbesondere auch deshalb, da mehrere Städte und Landkreise bereits eigenständige Regelungen zum Infektionsschutz erlassen haben, die teilweise in Form von örtlichem Polizeirecht über die Maßgaben der Corona VO der Landesregierung hinausgehen. Diese örtlichen Regelungen sind als Spezialvorschriften/-verordnungen vorrangig einzuhalten. Sprecht bitte bei Fragen eure lokalen Behörden/ Ordnungsämter an.

Betrachtet man die generelle Zielrichtung der aktuellen Maßnahmen – und die Ursache dafür – empfehlen wir, die Vorgaben der Corona VO B-W vernünftig und eher streng auszulegen und anzuwenden. Es ist nicht zielführend, Schlupflöcher zu suchen und zu nutzen.

 

Ist Schießsport derzeit überhaupt erlaubt?

Der Betrieb / die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten ist weiterhin allein, zu zweit oder mit den Angehörigen eines eigenen Hausstandes zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden oder anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Darunter fällt in Baden-Württemberg (fast) kein mir bekannter Schießstand, denn offene bzw. teilgedeckte Schießstände gelten nach aktueller Auslegung nicht als „weitläufige Außenanlage“. Ob eventuell ein Truppenübungsplatz darunter fällt müsste geklärt werden.
Wer sich in Bezug auf den lokalen Schießstand nicht sicher ist, sollte unbedingt die zuständige Behörde fragen, ob die (Schieß-)Sportausübung erlaubt ist.

 

Wie ist das mit den Ausgangsbeschränkungen in Bezug auf die Sportausübung?

Von den Ausgangsbeschränkungen (tagsüber) ausgenommen ist der Sport und die Bewegung im Freien ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Damit wäre es (theoretisch) auch erlaubt, sich ohne Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen, zu einem „offenen weitläufigen Schießstand“ zu begeben und – sofern dieser als „Außenanlage gilt – dort Schießsport zu betreiben.

 

Anerkennung „schießsportlicher Aktivitäten“ in der Zeit vom 16.12.20 bis zur Aufhebung des Lockdowns

Da der Schießsport nur in „weitläufigen Außenanlagen“ erlaubt ist, können Aktivitätsnachweise für diesen Zeitraum nur anerkannt werden, wenn bei Antragsstellung nachgewiesen wird, dass tatsächlich auf einer derartigen Anlage trainiert wurde (ggf. mit behördlicher Genehmigung).
Das schießsportliche Training auf gewerblichen Schießständen ist leider ebenfalls nicht möglich, da die Sportausübung eben nur auf den erwähnten „weitläufigen Außenanlagen“ zulässig ist.

Siehe hierzu die Aussage des Sozialministeriums B-W:

„…Sehr geehrter Herr Glaser,
vom Sozialministerium haben wir zum Schießsport soeben folgende Information erhalten:

Schießsportanlagen dürfen nur im Freien und auch dort nur betrieben werden, wenn Sie weitläufig sind (§ 1d Abs. 1 Satz 3 und 4 CoronaVO). Der Betrieb gedeckter oder teilgedeckter Sportanlagen ist nach § 1d Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO außer mit den dort bestimmten Ausnahmen untersagt. Die von Ihnen in Punkt 2 und Punkt 3 genannten Schießanlagen befinden sich nicht im Freien bzw. sind keinesfalls weitläufig. Folglich ist der Betrieb zum jetzigen Zeitpunkt untersagt.….“

Sonstiges

  • Der Betrieb von Vereinsgaststätten ist nicht erlaubt
  • Bei erforderlichen (Bau-)Arbeiten in/an den Schießständen empfehlen wir, die Zulässigkeit vorher mit der zuständigen Behörde zu klären. Insbesondere, da auch die Fahrt zum Schießstand zu diesem Zweck nicht unter die allgemeinen Ausnahmeregeln der Ausgangsbeschränkungen fällt. Möglich wäre eventuell, dies unter „sonstigen vergleichbaren gewichtigen Grund“ einzuordnen. Dies jedoch eigenständig zu entscheiden… davon raten wir ab.

 

Leider sind dies keine guten Neuigkeiten und ich hoffe nur, dass es nach dem 10. Januar nicht noch in die Verlängerung geht…
Gerade für uns Sportschützen haben diese Verbote ja einige weitere Nachteile. So ist die Erbringung der gesetzlich geforderten Anzahl von Aktivitäten sehr schwierig geworden, da diese sich immer auf die letzten 12 Monate vor Antragstellung beziehen. Wenn nun in diesen 12 Monaten in drei oder vier Monaten alle Schießstände geschlossen waren, ist es für viele Mitglieder schwierig, in der verbleibenden Zeit die erforderliche Anzahl von Aktivitäten zu erbringen. Hier müsste der Gesetzgeber eine Ausnahme formulieren und den Zeitraum von 12 Monaten auf mindestens 16 Monate erweitern. Mal abwarten, ob sich da nach der Weihnachtspause ergibt….

Leider können wir deshalb auch erst nach dem 10. Januar entscheiden bzw. absehen, wie es mit den Bezirksmeisterschaften weiter geht.

So bleibt uns im Moment nichts anderes übrig, als euch allen nochmals (und trotz allem) ein Schönes Weihnachtsfest und einen Guten Rutsch zu wünschen,

euer Präsident Helmut Glaser
und die Vizepräsidenten Roland Merkel und Jörg Rupp

Aktuelle Corona VO – was ist im Schießsport möglich…

Liebe Mitglieder,
hier eine aktuelle Zusammenfassung, was im Schießsport in der Zeit vom 2.11. bis zum 30.11.20 möglich ist:
Zunächst etwas positives: Die Ausübung des Schießsports wird nicht wieder komplett untersagt.
Dennoch gelten die aktuellen allgemeinen Vorschriften der Corona-Verordnung. Diese sind auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht und können dort nachgesehen werden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/
Dort heißt es beim Punkt „Schießsport“ in der Tabelle (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/Uebersicht_Verschaerfung_CoronaVO_Novemeber.pdf) (Link auf der Seite der Landergierung funktioniert im Moment nicht – 2.11., 18.00 Uhr):
Freizeit- und Amateurindividualsport (allein), zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, Spitzen- und Profisport gestattet.

Für den Breiten- bzw. Vereinssport gilt demnach, dass die Sportausübung zu zweit (aus zwei verschiedenen Haushalten) oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet ist. Immer ist jedoch die maximale Anzahl von 10 Personen zu beachten.
Dies bedeutet natürlich eine gewaltige Einschränkung und erfordert einen erheblichen Planungsaufwand – aber es besteht zumindest weiterhin die, wenn auch stark eingeschränkte, Möglichkeit des Trainings.

Da der Betrieb der Schießanlagen für den Publikumsverkehr durch die aktuelle Corona VO untersagt ist, ist darauf zu achten dass nur Vereinsmitglieder oder Personen, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen (z.B. Mitglieder eingemieteter Vereine) sich auf/in den Sportanlagen – unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen/ Maximalpersonenzahl – aufhalten. Mögliche Vereinsgaststätten gehören nicht zum Sportbetrieb und müssen geschlossen werden/bleiben.

Und natürlich gelten nach wie vor die bekannten Hygieneregeln. Diese müssen unbedingt eingehalten und beachtet werden.

Viele Grüße, euer Helmut Glaser

BDS Masters 2020 – Ergebnis

Bei hochsommerlichen Temperaturen startete am Samstag, den 8. August der erste Wurfscheiben-Wettbewerb des GSVBW seit dem Corona-Shutdown.

Es galt 120 Wurfscheiben Trap und Skeet zu treffen, je zu Hälfte mit der Vorderschaft-Repetierflinte als auch wahlweise der (Bock-)Doppel- oder Selbstlade-Flinte.

Trotz einem Defekt der Wurfmaschine des Trapstandes gleich zu Beginn waren die Starter hoch motiviert und zeigten gerade am Nachmittag als der Thermometer die 35°C-Marke erreichte, was machbar ist. Entsprechend positiv fielen die Ergebnisse aus. Wie in den Vorjahren unterschieden sich die Ergebnisse der vorderen Plätze nur durch Zweittreffer. Hier die Übersicht der vorderen 10 Ränge:

1.  Siegfried Rösler 107 / 7
2.  Peter Stöffler 103 / 7
3. Andreas Rücker 103 / 18
4. Sven Stutzmann 101 / 7
5. Matthias Wendl 97 / 4
6. Peter Bitz 91 / 11
7. Sven Wendl 90 / 12
8. Aaron Richter 71 / 7
9. Martin Maier 47 / 10
10. Hans.-J. Lütter 27 / 0

Bild

 

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Liebe Mitglieder,

ich freue mich, nach der langen „Schießpause“, hier nun die Ausschreibung zum BDS Masters veröffentlichen zu können. Am 8. August findet dieses Match – natürlich unter Beachtung der aktuellen Vorgaben aus der Corona-Verordnung – in Osterburken statt.

Hier die Ausschreibung und das Anmeldeformular:

Allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern viel Spass und Dank an Siegfried Rösler, der wieder die Organisation übernimmt…

euer Helmut Glaser

Schießsport in Raumschießanlagen – Update 29.05.20

Liebe Mitglieder,
leider erreichte mich das Schreiben der Ministerin für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Frau Dr. Susanne Eisenmann, erst heute…
In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass das Schießen in entsprechenden Anlagen ebenfalls seit dem 11. Mai erlaubt ist. Damit ist erfreulicherweise das Ministerium meiner Argumentation im Schreiben vom 9. Mai bezüglich „Raumschießanlagen und Lüftung“ gefolgt.
Wörtlich heisst es in dem Schreiben des Ministeriums:
… So genannte Raumschießanlagen können betrieben werden, wenn eine raumlufttechnische Anlage die Gase und Dämpfe von den Personen abführt. Dabei muss sichergestellt sein, dass eine ordnungsgemäß installierte und gewartete raumlufttechnische Anlage dies ermöglicht…
Hier kann des gesamte Schreiben heruntergeladen werden (bitte den genauen Text beachten und befolgen): Antwort des Kultusministeriums

Natürlich gelten die Hygiene Vorgaben bzgl. Abstand, Mundschutz, Personenzahl usw. weiter. Die entsprechende „Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten)“ findet ihr unter diesem Link
Bitte unbedingt beachten.

Fazit: Unter Beachtung der Vorgaben des Schreibens des Kultusministeriums und der Hygiene-Vorgaben ist ab sofort das Schießen auch in Raumschießanlagen wieder möglich – genau genommen wäre es ab dem 11. schon möglich gewesen 😉

Viel Spaß beim nun wieder möglichen Training,
euer Präsident Helmut Glaser

Definition „Schießsport auf Aussenanlagen“ – Update 10.05.20

Liebe Mitglieder,

soeben erhielt ich vom MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG  folgende Information:

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„Sehr geehrter Herr Glaser,
vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage und Ihre Bitte um eine Freigabe des Trainings für Schützinnen und Schützen in sogenannten Raumschießanlagen. Nach unserem Kenntnisstand unterscheidet man nach den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen(Schießstandrichtlinien)“ folgende vier Bauarten von Schießständen:

  1. Offene Schießstände ohne Umschließungen. Hierzu zählen z. B. offene Schrotschießstände sowie Biathlon-und Field-Target-Anlagen.
  2. Offene Schießstände mit Umschließung des Schützenstandes. Bei dieser Bauart ist der Schützenstand bis auf die Ausschuss- bzw. Schießbahnseite durch Bauteile allseitig umschlossen.
  3. Offene Schießstände mit teilweiser Umschließung der Schießbahn. Bei dieser Bauart, auch als „teilgedeckter Schießstand“ bezeichnet, besteht neben der Umschließung des Schützenstandes zusätzlich eine Teileinhausung der Schießbahn über 5m Länge (ab Feuer-/Schießlinie) hinaus.
  4. Geschlossene Schießstände (RSA). Diese Schießstände sind allseitig umschlossen. In Schussrichtung müssen die baulichen Umschließungen durchschusssicher ausgeführt sein. Solche Anlagen unterliegen nicht dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß Nummer 10.18 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

Wir zählen die offenen Schießstände (Nummern 1 bis 3) zu den Freiluftsportanlagen. Diese dürfen zu Trainings- und Übungszwecken betrieben werden. Der Betrieb der geschlossenen Schießstände (Raumschießanlagen) ist zum jetzigen Zeitpunkt untersagt.“
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Ich gehe davon aus, diese Information „aus erste Hand“ beseitigt viele Fragen und Unsicherheiten. Ob eine Raumschießanlage oder ein Stand gem. Ziff. 1 – 3 vorliegt, lässt sich meist an/in der Standabnahme erkennen.  Bzgl. Raumschießanlagen  habe ich nochmals nachgefragt….

Bitte trotzdem nicht vergessen: Die Hygiene Vorgaben bzgl. Abstand, Mundschutz, Personenzahl usw. sind zu beachten.

Viele Grüße, euer Helmut Glaser

Informationen vom GSVBW Präsidenten zur Corona-Krise – Update 09.05.20

Liebe Mitglieder,
wie befürchtet, heisst es in den „Fragen und Antworten der Landesregierung zu den Lockerungen ab 11. Mai“ (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-lockerungen-11-mai/) leider:
Schießsport ist nur auf Außenanlagen erlaubt. Die Öffnung von Indoor-Schießanlagen und Schützenhäusern ist erst in einem zweiten Schritt geplant. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens.
Ich habe diesbezüglich heute nochmals ein Schreiben an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gerichtet und gebeten zu berücksichtigen, dass Raumschießanlagen i.d.R. mit einer entsprechenden Belüftung ausgestattet sind. Sobald eine Antwort vorliegt informieren wir.

Damit aber wenigsten diejenigen, die auf „Außenanlagen“ trainieren den Trainingsbetrieb wieder aufnehmen können, hier die zugesagten MUSTER für eine „Vereinsinterne Hygiene- und Verhaltens-Anweisung„.
im PDF Format
im ODT Format

Auch an dieser Stelle der Hinweis:
Die Ausführungen stellen lediglich Hinweise dar und sollen es euch einfacher machen, lokale Verhaltensregeln festzulegen. Es sind immer vorrangig die bekannten Vorschriften- und Regelwerken des Waffenrechts zu beachten. Außerdem die für den Hygieneschutz und die Distanzregeln aufgrund der Pandemie gelten lokalen Vorgaben – insbesondere die jeweils aktuelle Corona-Verordnung Baden-Württemberg.
Mit dieser Handlungsempfehlung stellt der GSVBW e.V. seinen Vereinen und Mitgliedern Hinweise für die Organisation und die Rahmenbedingungen im Vereinsbetrieb zur Verfügung. Diese Handlungsempfehlung stellt dabei nur einen groben Abriss, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und absolute Richtigkeit dar. Sie ist immer den individuellen Gegebenheiten anzupassen, gesetzliche und behördliche Regelungen gehen immer vor.

Viele  Grüße,
euer Helmut Glaser

Informationen vom GSVBW Präsidenten zur Corona-Krise – Update 18.4.20

Liebe Mitglieder,
die mit Spannung erwartete Fünfte Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (ich habe gestern regelmässig die einschlägigen Webseiten aufgerufen) hat für uns leider keine Veränderung gegenüber der aktuellen Situation ergeben. Nach wie vor bleibt der Betrieb von „Sportanlagen und Sportstätten aller Art, ob öffentlich oder privat“ untersagt. Auch die sportliche Betätigung in Vereinen sowie Vereinsversammlungen sind weiterhin nicht erlaubt. D.h. ein  Schießsport-Training oder gar Wettkämpfe sind nach wie vor nicht möglich.
Wir wissen auch nicht, wie es mit den Meisterschaften weiter gehen wird. Aktuell befürchten wir, dass frühestens im September wieder Wettkämpfe möglich sein werden und haben daher die Landesmeisterschaften IPSC absagen müssen.  

Interessant ist, dass die Corona Verordnungen anderer Bundesländer (z.B. Reinland-Pfalz) bereits deutlichere Lockerungen beinhalten. In der Corona VO des Landes Rheinland-Pfalz heisst es in Bezug auf sportliche Aktivitäten: … (6) Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt. Absatz 7 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 gilt entsprechend….

Auch hier sind noch viele Einschränkungen enthalten, aber es ist nicht mehr das totale Verbot…

Es tut mir leid, euch kein positiveres Update geben zu können. Wir werden aber von Verbandsseite aus die Entwicklung weiter aufmerksam beobachten…

Viele Grüße,
euer Präsident Helmut Glaser